Nachdem der sogenannte Abgasskandal aufgedeckt worden ist, möchten viele Verbraucher ihr Auto loswerden. Auch wenn die Gerichte in letzter Zeit in einigen Fällen zugunsten betroffener Käufer urteilten, sind Rücktritts- und Schadensersatzprozesse aufwendig und dementsprechend oftmals langwierig. Eine abschließende Klärung der inmitten stehenden Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof steht noch aus.
Ein „eleganter“ Weg kann auch der Widerruf des Autokredits gegenüber der finanzierenden Bank sein. Wenn das Darlehen wirksam widerrufen wird, können Autokäufer in aller Regel gleichzeitig auch den Erwerb des Fahrzeugs rückgängig machen und müssen den Kredit nicht mehr zurückzahlen. Der Darlehensnehmer bekommt seine Anzahlung und alle geleisteten Tilgungszahlungen zurück. Nur den vergleichsweise geringen Zinsanteil darf die Bank behalten.
„Wer seinen Vertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen hat, ist nach unserer Rechtsauffassung nicht einmal zur Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verpflichtet“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Der Widerruf führt also dazu, dass der Darlehensnehmer quasi „kostenlos“ gefahren ist. „Auch bei älteren Verträgen ist der Widerruf aber regelmäßig durchaus lohnenswert, nachdem die Nutzungsentschädigung häufig geringer als der eingetretene Wertverlust ist“, ergänzt Rechtsanwalt Göpfert.
Die Diskussion über den Widerruf von Autokrediten beschränkt sich vor dem Hintergrund vielfältiger Fehler in den bis Mitte 2010 verwandten Widerrufsbelehrungen derzeit darauf, ob die Widerrufsinformationen der Banken ordnungsgemäß waren und alle notwendigen Pflichtangaben erteilt worden sind. Dies ist nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte allerdings viel zu kurz gegriffen.
Denn völlig unabhängig von diesen Fragen muss die Bank dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt haben. Ist dies nicht erfolgt, hat die Widerrufsfrist bereits aus diesem Grund nicht zu laufen begonnen und der Darlehensvertrag kann widerrufen werden.
Rechtsanwalt Göpfert weiß aus der Praxis zu berichten: „In zahlreichen durch unsere Kanzlei geprüften Fällen liegt dem Kreditnehmer gerade kein Dokument vor, das seine Unterschrift trägt. Der durch den Käufer unterzeichnete Darlehensantrag befindet sich vielmehr allein bei der Bank. Auch eine Abschrift des Darlehensantrages oder der von beiden Seiten unterzeichneten Vertragsurkunde wurde dem Verbraucher oftmals nicht zur Verfügung gestellt.“ Hintergrund ist die übliche Geschäftspraktik zahlreicher Autobanken, entweder dem Darlehensnehmer nach Vertragsschluss den Vertrag nicht nochmals zukommen zu lassen, oder aber die für den Darlehensnehmer bestimmte Urkunde von diesem nicht unterzeichnen zu lassen.
Aufgrund dieser Fehler in der Vertragsabwicklung bestehen in vielen Fällen gute Chancen, dass der Finanzierungsvertrag auch heute noch wirksam widerrufen werden kann. Dieses Vorgehen steht nicht nur Verbrauchern offen, deren Fahrzeug - derzeit - von dem „Dieselskandal“ betroffen ist, sondern sämtlichen Autokäufern, die den Erwerb finanziert haben. Autobesitzer sollten ihre vollständigen Darlehensvertragsunterlagen daher weiterhin durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt sorgfältig prüfen lassen.