Die Senatsverwaltung Stadtentwicklung könnte ihren Verwaltungsbescheid vom 02.06.2004 zur Schließung aufheben oder dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Flughafens BBI verschieben, wenn neue Verkehrsentwicklungen es notwendig erscheinen lassen oder durch das Resultat des von der ICAT initiierten Volksbegehrens der Senat politisch gezwungen würde, seine Haltung vernünftigerweise zu überdenken.
Diese Entscheidungsmöglichkeit ist mit der Bestätigung des OVG-Urteil durch das BVerwG in keinster Weise genommen.
Das ICAT-Volksbegehren wird uneingeschränkt und mit Erfolgsaussichten weitergeführt. Jetzt erst recht ist die Beteiligung der Berliner Wähler gefragt. Wir werden uns weiter für den Erhalt einsetzen. Sollte der Senat – wie schon in der Presse angeklungen – das Ergebnis des Volksbegehren oder eines späteren Volksentscheides schlicht nicht zur Kenntnis nehmen möchten, dann scheuen wir uns nicht, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Abgeordnete und Regierung haben ihren Auftrag, ihr Mandat, zum politischen Handeln vom höchsten Verfassungsorgan, dem Wähler. Wie sie respektieren, von ihm in ihr Amt gewählt zu werden, so müssen sie auch akzeptieren und respektieren, dass der Wähler auch einmal einen völlig entgegengesetzten Willen hat.
Um allen kund zu tun, was ICAT schon immer gewollt hat und unbeirrt bis heute vertritt, macht es heute durchaus Sinn, unsere Zielvorgabe kurz gefasst und deutlich darzulegen.
Ziel-Vorgabe zum ICAT-Volksbegehren
Aus den Reihen der Partei der Grünen, ihren Anhängern und Sprechern von Bürgerinitiativen gegen den Erhalt des Verkehrsflughafens Tempelhof wird der ICAT Irreführung der Öffentlichkeit vorgeworfen. So möchte ich empfehlen, den nachstehenden Wortlaut des Volksbegehrens und die Zitate aus unserer 1995 verfassten Satzung aufmerksam zu lesen. Die ICAT und ihre Vorstände haben immer nach diesen Vorgaben gehandelt. Daran wird sich auch nichts ändern.
Wortlaut des Volksbegehrens Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen Der Stadtflughafen Tempelhof ergänzt und entlastet den Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg International (BBI). Der Berliner Senat wird aufgefordert, sofort die Schließungsabsichten aufzugeben und den Widerruf der Betriebsge-nehmigung aufzuheben. Tempelhof muss Verkehrsflughafen bleiben. (Wortlaut des ICAT-Volksbegehrens)
Begründung des ICAT-Volksbegehrens Tempelhof ist unverzichtbar als Verkehrsflughafen und zeichnet sich als City-Airport durch seine kurzen Wege aus. Seine Bedeutung als Wirtschaftsfaktor für die Stadt Berlin ist hervorragend. Als Regierungshauptstadt benötigt Berlin eine moderne Verkehrsinfrastruktur, die neben dem BBI auch den Flughafen Tempelhof berücksichtigt. Nur unter Beibehaltung des Verkehrsflughafens Tempelhof kann Berlin die benötigten Kapazitäten realisieren.
- 2.1 der ICAT-Satzung Ziel ist die Erhaltung des Verkehrsflughafens Tempelhof in seinem derzeitigen Funktionszusammenhang – internationaler City-Airport – als weltweit einzigartiges technisches und architektonisches wie städtebauliches Gesamtkonzept.
Dem Ziel dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- 2.2.b der ICAT-Satzung Konzeption, Entwicklung und Veröffentlichung zukünftiger Nutzungsmodelle in Abstimmung mit dem geplanten Großflughafen Berlin-Brandenburg international sowie unter Berücksichtigung von Umwelt-, Lärmschutz- und Sicherheitsaspekten. (§ 2.2.b der ICAT-Satzung)
In völliger Übereinstimmung ihrer Satzung (§2 Zweck des Vereins) und dem Wortlaut des veranlassten Volksbegehrens strebt ICAT eine zukunftsorientierte, nachhaltig wirtschaftliche Nutzung der gesamten Verkehrsanlage Flughafen Tempelhof an.
Es wird ein ganzheitliches Konzept verfolgt, das einerseits eine dauerhafte, eigenständige wirtschaftliche Tragfähigkeit der einzelnen Betriebsteile – Verkehrsflughafen, Gebäudeanlage – gewährleistet, anderseits eine wechselseitige wirtschaftliche sowie technische Verflechtung und Ergänzung der Betriebsteile als Luftverkehrsanlage ermöglicht.
Das angestrebte Modell soll den größtmöglichen dauerhaften Nutzen für die Erfüllung der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aufgaben der Bundeshauptstadt Berlin und der Region sicherstellen, andererseits als Ergänzung und in Abstimmung mit den planungsrechtlichen, betriebswirtschaftlichen und verkehrstechnischen Erfordernissen und Möglichkeiten des Großflughafen Berlin-Brandenburg-International betrieben werden.