Arbeiten Schüler und Studenten regelmäßig stundenweise in einem Betrieb, gelten die Sonderregelungen für "Minijobs", vorausgesetzt der Verdienst übersteigt monatlich nicht mehr als 400 Euro. Der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber ist stark reduziert: An die Knappschaft Bahn See - die so genannte Minijobzentrale - ist eine Abgabenpauschale von 30 Prozent zu zahlen.
Wer lediglich die Sommerferien nutzt, um sein Taschengeld aufzubessern, gilt als "kurzfristig Beschäftigter". Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für den Schüler oder Studenten keine Sozialabgaben leisten muss. Auch Lohnsteuer muss bei so niedrigen Entgelten im Regelfall nicht abgeführt werden. Eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte ist ausreichend.
Bei der Beschäftigung von noch nicht volljährigen Schülern sind auch arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten. Dabei geht es vor allem um Einschränkungen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Weitere Tipps und Informationen enthält das IHK-Merkblatt "Ferienjobs von Schülern/Studenten", das im Internet unter www.ihk-berlin24.de, Dokumentennummer 25920, zu finden ist.