Alle Änderungen gibt es zum Nachlesen auf der Homepage der IHK www.giessen-friedberg.ihk.de unter Dokumentennummer 9047. In der IHK Gießen-Friedberg steht Dr. Peter Schlichting, Telefon 06031 / 609-4020, als Ansprechpartner bereit.
Die wichtigsten Änderungen :
- 1. Schriftliche Abwicklung des Regelinsolvenzverfahrens (§ 5 Abs. 2 InsO)
Wie bereits im Bereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens (§ 312 Abs. 2 InsO) hat das Gericht nunmehr auch im Bereich des Regelinsolvenzverfahrens die Möglichkeit, das Verfahren schriftlich abzuwickeln. Diese Möglichkeit dürfte vor allem für Kleinunternehmen relevant werden, weil das Gesetz eine schriftliche Verfahrensdurchführung nur bei einer Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners zulässt; konkret müssen die Zahl der Gläu-biger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sein.
- 2. Öffentliche Bekanntmachung im Internet (§ 9 InsO)
Im Insolvenzverfahren sind eine Vielzahl von Sachverhalten und Entscheidungen öffentlich bekannt zu machen; dadurch sollen insbesondere die Gläubiger und potenzielle Geschäftspartner des Schuldners über dessen wirtschaftlichen Verhältnisse informiert werden. Diese Bekanntmachung erfolgt nunmehr grundsätzlich über das Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist.
- 3. Formvorschriften für den Insolvenzantrag (§ 13 InsO)
Insolvenzanträge sind nunmehr schriftlich zu stellen, können also nicht mehr mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Für den Eigenantrag des Schuldners wird zusätzlich ein zwingend zu verwendendes amtliches Formular zur Verfügung gestellt.
- 4. Mitwirkungspflicht des Schuldners im Eröffnungsverfahren (§§ 20, 22 InsO)
Auch im Eröffnungsverfahren beginnend mit der Stellung eines wirksamen Insolvenzantrags besteht eine Pflicht des Schuldners, das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (Mitwirkungspflicht). Diese früher teilweise bestrittene Ansicht wird durch das Gesetz nunmehr eindeutig bestätigt (§ 20 Abs. 1 S. 1 InsO).
- 5. Verwertungsverbot für Gläubiger (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO)
Zur Erhaltung des wirtschaftlichen Verbunds und zur Ermöglichung einer Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter kann das Gericht bereits im Eröffnungsverfahren anordnen, dass folgende Gegenstände von den Gläubigern vorläufig nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass sie zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens eingesetzt werden können, sofern sie dafür von erheblicher Bedeutung sind:
- bewegliche Sachen, an denen Absonderungsrechte (z.B. Eigentumsvorbehalt) bestehen oder Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat;
- Gegenstände, an denen ein Aussonderungsrecht besteht.
- 6. Bekanntmachungspflicht (§ 26 Abs. 1 InsO)
Reicht das Vermögen der schuldnerischen Gesellschaft voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss ab; dieser ist nunmehr öffentlich bekannt zu machen.
- 7. Auswahl des Insolvenzverwalters (§ 56 Abs. 1 InsO)
Bei der Auswahl eines Insolvenzverwalters darf das Gericht nicht auf sogenannte geschlossene Listen zurückgreifen, bei denen die Auswahl nur aus dem Kreis der auf der Liste genannten Insolvenzverwalter erfolgt. Vielmehr ist die Auswahl aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen vorzunehmen.
- 8. Postsperre (§ 99 InsO)
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass auch private Anbieter von Postdienstleistungen verpflichtet sind, einer ggf. gerichtlich angeordneten Postsperre nachzukommen. Auch diese müssen also alle an den Schuldner gerichteten Sendungen dem Insolvenzverwalter zuleiten, der sie öffnen und einsehen darf.
- 9. Erleichterte Kündigung von Gewerbemietverhältnissen (§ 109 InsO)
Hat das schuldnerische Unternehmen z.B. Gewerberäume angemietet, so kann der Insolvenzverwalter diese nunmehr stets mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Da die gesetzliche Kündigungsfrist bei Gewerbemietraum nach dem BGB bis zu fast neun Monate beträgt, soll dadurch die Belastung der Masse mit Mietansprüchen verringert werden, wenn eine wirtschaftliche Nutzung des Mietobjekts nicht mehr möglich ist. Auch sollen Vermieter gegenüber Arbeitnehmern nicht privilegiert werden, deren Kündigungsfrist ebenfalls drei Monate zum Monatsende beträgt.
- 10. Übertragende Sanierung bereits vor dem Berichtstermin (§ 158 InsO)
In der Praxis ergibt sich zuweilen bereits vor dem Berichtstermin - und oft nur dann - die Möglichkeit, einen Betrieb als Ganzes günstig zu veräußern. Diese Möglichkeit ist dem Insolvenzverwalter nunmehr ausdrücklich gesetzlich eingeräumt, wobei ein eventuell vorhandener Gläubigerausschuss der Veräußerung zustimmen muss.
- 11. Bestreiten bereits titulierter Forderungen (§ 184 InsO)
Bestritt ein Schuldner im Prüfungstermin eine bereits titulierte Forderung, so musste der Gläubiger bisher trotz seines Titels Klage auf Feststellung der Forderung erheben. Dabei lief er zudem Gefahr, mangels Liquidität beim Schuldner auch noch die Prozesskosten tragen zu müssen. Diese Unbilligkeit hat der Gesetzgeber jetzt beseitigt: Nunmehr muss in einem solchen Fall der Schuldner seinen Widerspruch verfolgen; tut er dies nicht binnen eines Monats, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben.