Wer muss den Schnee schippen?
Sand streuen und Schnee schippen gehören zu den Pflichten des Vermieters. Dieser kann den Winterdienst zwar auf den Mieter übertragen, muss die Regelung aber im Mietvertrag festhalten. Der Vermieter ist außerdem dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob der Bewohner seinen Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt. Wird der Winterdienst im Mietvertrag nicht erwähnt, hat der Bewohner Glück gehabt, denn der Vermieter darf die lästige Pflicht nicht nachträglich vertraglich festhalten. Ist eine Klausel im Mietvertrag vorhanden, sind nicht nur Mieter, die in Erdgeschosswohnungen leben, zum Räumen und Streuen verpflichtet. In Wohnanlagen wird häufig ein professioneller Winterdienst beauftragt. Die Kosten hierfür werden dann auf alle Mieter umgelegt.
Tipp: Wenn der Vermieter Sie verpflichtet Schnee zu schippen, klären Sie, wer die Materialkosten für Streugut und Schaufel trägt.
Welche Wege müssen frei sein?
Jeder Gehweg rund ums Haus muss von Schnee und Eis befreit werden, dazu gehören auch Zufahrtswege. Ebenso müssen Mülltonnen oder der Fahrradkeller gefahrlos erreichbar sein. Details können Sie in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde nachlesen.
Stellt sich die Frage, wohin mit dem Schnee? Vom Grundstück darf der Schnee nicht einfach auf die Straße geschippt werden. Den Schnee auf die Seite des Gehweges zu räumen ist erlaubt, wenn der freigehaltene Streifen so groß ist, dass zwei Fußgänger ihn gleichzeitig passieren können. Dafür reichen nach einem Entscheid des Oberlandesgerichts Bamberg rund 80 bis 120 Zentimeter aus.
Wann muss gestreut und geräumt werden?
Winterdienst ist nichts für Langschläfer, bereits am frühen Morgen muss geschippt werden. Jeder Gehweg sollte von 7 Uhr bis 20 Uhr gefahrlos passierbar sein. Streuen und Räumen müssen auch Berufstätige. Wer seinen Pflichten nicht selbst nachkommen kann, muss für Ersatz sorgen. Eine Lösung kann sein, sich mit den Nachbarn im Haus abzusprechen, wer zu welcher Zeit den Schnee beseitigt. Eine andere Möglichkeit ist, einen Räumdienst zu engagieren, der die lästige Pflicht übernimmt.
Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern
Stürzt eine Person auf dem glatten Gehweg oder dem Hauszugang, können Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Außerdem droht ein Bußgeld wegen Vernachlässigung des Winterdienstes. Eine einheitliche Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit gibt es allerdings nicht. Anspruchsgegner ist der Hauseigentümer oder bei Mehrfamilienhäusern der Vermieter, wenn er nicht prüft, ob der Mieter seinen Winterdienst erledigt hat. Ebenso können Mieter zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Schnee und Eis nicht beseitigt haben. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn es den ganzen Tag lang schneit, muss wiederholt, aber nicht ständig Schnee geschaufelt werden.
Was darf gestreut werden?
Wer den Gehweg frei halten muss, sollte beim Streugutkauf auch an die Umwelt denken. Gerade nach dem letzten harten Winter mussten viele Bäume gefällt werden, denen das Streusalz zu sehr zugesetzt hat. Lavagranulat, Sand oder Kies sind am besten für die Umwelt und kleine Hundepfoten geeignet. Das aggressive Streusalz wird von vielen Gemeinden nur in Ausnahmefällen geduldet.