Wer einen eigenen Garten hat, darf ihn frei gestalten: Beete und Teiche anlegen, Obst und Gemüse anpflanzen, ein Spielhaus für die Kinder bauen. Beim Baumfällen hört diese Freiheit jedoch auf, weiß das Immobilienportal immowelt.de. Ob und wann die Axt geschwungen werden darf, regelt nämlich die Baumschutzverordnung.
Heimlich fällen kann teuer werden
Die kommunale Baumschutzverordnung gibt strenge Regeln für Fällungen vor und sanktioniert Zuwiderhandlungen mit heftigen Strafen: Wer die Motorsäge ohne amtliche Genehmigung ansetzt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.
In der Regel lässt die Genehmigung jedoch nicht lange auf sich warten. Der Immowelt-Tipp: Wer an seinem Haus einen Anbau plant, für den ein alter Baum weichen müsste oder sein frisch erworbenes Baugrundstück von Bäumen befreien möchte, sollte zunächst die Situation vor Ort auf Fotos dokumentieren und diese dann zusammen mit dem Antrag auf Baumfällung bei der zuständigen Behörde einreichen.
Baumschutzverordnung: Baum ist nicht gleich Baum
Grundsätzlich richtet sich die Erlaubnis zum Fällen nach der Baumart, der Baumgröße und dem Zeitpunkt an dem der Baum gefällt werden soll. Da die Gestaltung der Baumschutzverordnung Ländersache ist, gibt es keine bundeseinheitliche oder gar EU-weite Regelung. In den meisten Bundesländern dürfen Bäume mit einem Stammumfang ab 80 Zentimetern und einer Höhe von einem Meter nicht ohne Genehmigung gefällt werden. Obstbäume oder Hecken bilden dabei allerdings eine Ausnahme, in der Regel stehen nur Laub- und Nadelbäume unter Schutz.
Schutz von Pflanzen und Tieren hat Vorrang
Zu welcher Jahreszeit ein Baum gefällt werden darf, unterscheidet sich von Kommune zu Kommune. Grundsätzlich hat der Schutz von Pflanzen und Tieren innerhalb der Vegetations-, Nist- oder Brutzeit Vorrang. Deshalb ist ein Fällen von Anfang März bis Ende September generell untersagt. Einzelne Bundesländer verbieten das Fällen jedoch in einem noch größeren Zeitraum. Immowelt.de empfiehlt daher grundsätzlich: Wer einen Baum fällen möchte, sollte sich vorab bei der zuständigen Behörde informieren und wenn nötig die erforderliche Genehmigung einholen. Diese kostet je nach Kommune zwischen 25 und 85 Euro.
Verschiedene Ämter zuständig
Welches Amt die erforderliche Fällgenehmigung erteilt, hängt maßgeblich vom Grund der Fällung ab. Bei sehr alten, denkmalgeschützten Bäumen ist die Denkmalschutzbehörde zuständig. Soll ein Baum gefällt werden, weil er die Sicht stört oder zu wenig Licht ins Haus lässt, ist die Naturschutzbehörde der Kommune der richtige Ansprechpartner. Stellt der Baum eine potentielle Gefahr dar, weil er beispielsweise auf die Straße ragt oder instabil und morsch ist, sind das Ordnungsamt oder die Katastrophendienste vor Ort zuständig.
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