Wohnungsmängel: Mietkürzung hängt von Beeinträchtigung ab
Wie hoch eine Mietminderung sein darf, hängt vom Mangel ab: Ist die Wohnung praktisch unbewohnbar, können es durchaus 100 Prozent sein. Bei kleineren Beeinträchtigungen akzeptieren Richter in der Regel - wenn überhaupt - nur Mini-Kürzungen. Bei Schimmel hängt die Höhe der Kürzung von der Stärke des Befalls ab. Außerdem kommt es maßgeblich darauf an, wer die Schuld trägt. Das kann auch der Mieter sein, wenn er nicht ausreichend heizt und lüftet. Mietminderungstabellen im Internet sollten immer mit Vorsicht betrachtet werden, da die zugrundeliegenden Gerichtsurteile Einzelfallentscheidungen sind. Deshalb ist es ratsam, beim Mieterbund oder von einem Rechtsanwalt Rat einzuholen, bevor die Miete gekürzt wird.
Nicht übertreiben: Zu hohe Minderung macht Ärger
Wegen kleinen Mängeln die Miete kräftig zu mindern, kann für Mieter gefährlich sein. Denn ist eine Mietminderung der Höhe nach offensichtlich überzogen, werten Juristen die zu viel einbehaltene Summe als Mietrückstand (BGH; Az.: VIII ZR 96/09). Folge: Der Vermieter kann spätestens ab zwei Monatsmieten Rückstand fristlos kündigen.
Wohnung zu klein: Mietkürzung nicht immer möglich
Wenn die Wohnung kleiner ist als im Vertrag angegeben, ist das zwar ärgerlich. Doch erst ab einer Abweichung von mehr als zehn Prozent rechtfertigen die fehlenden Quadratmeter eine Mietminderung. Ist die Abweichung kleiner, muss der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete in voller Höhe zahlen.
Persönlichkeitsrechte missachtet: Mietminderung!
Vermieter dürfen nicht einfach die Wohnung des Mieters betreten oder diesen gar ausspähen und bespitzeln. In einem besonders krassen Fall, bei dem der Vermieter seine Mieter über einen so genannten venezianischen Spiegel im Bad ausspähen konnte, urteilte das Amtsgericht München: 100 Prozent Mietminderung (Az.: 473 C 18682/06). Außerdem war die vom Mieter ausgesprochene fristlose Kündigung rechtens.
Kinderlärm: Keine Mietkürzung
Kinderlärm ist in der Regel kein Grund, die Miete zu kürzen. Geräusche von spielenden und tobenden Kindern werden von Gerichten in der Regel als normale Lebensäußerungen angesehen. Und diese sind von den Nachbarn hinzunehmen.