Sündenfall Nummer 1: Mietrückstände
Laut Gesetz ist eine fristlose Kündigung dann gerechtfertigt, wenn der Mieter in zwei aufeinander folgenden Monaten mit insgesamt mehr als einer Monatsmiete in Verzug gerät oder wenn sich über einen längeren Zeitraum Rückstände von zwei oder mehr Monatsmieten ansammeln. Eine fristlose Kündigung kann - so nennen es Juristen - geheilt werden, wenn der Mieter die komplette rückständige Miete ausgleicht. Hat der Vermieter gleichzeitig mit der fristlosen zusätzlich auch hilfsweise die fristgerechte Kündung ausgesprochen, so kann diese allerdings wirksam bleiben - zumindest dann, wenn der Mieter den Rückstand selbst verschuldet hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 6/04). Deshalb gilt: Besser keine Mietrückstände auflaufen lassen.
Sündenfall Nummer 2:
Wegen Streit Betriebskosten-Vorauszahlungen nicht zahlen Wer die monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebskosten nicht zahlt, weil er glaubt, der Vermieter rechne nicht richtig ab, riskiert die fristlose Kündigung. Stellt sich heraus, dass er das Geld zu Unrecht zurückbehalten hat und beträgt der Rückstand deshalb zwei oder mehr Monatsmieten, kann der Vermieter kündigen. Das gilt selbst dann, wenn ein Mieterverein dem Mieter - fälschlicherweise - geraten hatte, die Zahlungen zurückzuhalten, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der BGH (Az.: VIII ZR 102/06).
Sündenfall Nummer 3:
Keine Schönheitsrenovierungen erledigen Oft wird fälschlicherweise behauptet, es gebe eine neue Gesetzeslage, wonach Mieter nicht mehr für die Malerarbeiten in der Wohnung zuständig seien. Dies ist falsch! Der BGH hatte allerdings in mehreren Urteilen entschieden, dass bestimmte Renovierungsklauseln ungültig sind mit der Folge, dass in solchen Fällen der Mieter nicht malern muss. Ist die Klausel im Mietvertrag jedoch wirksam, so muss der Mieter die Arbeiten erledigen. Tut er es trotzdem nicht, kann es teuer für ihn werden, denn der Vermieter kann ihm die Kosten auferlegen.
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