Mieter haben ein Anrecht darauf, einen Teil ihrer Wohnung unterzuvermieten, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Sie müssen allerdings den Vermieter um Erlaubnis fragen. Der darf jedoch seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn es gewichtige Gründe gibt, berichtet das Immobilienportal immowelt.de. Ein Anrecht auf Untervermietung haben Mieter übrigens selbst dann, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt schon längst in einer anderen Stadt haben, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 4/05).
In dem verhandelten Fall wollte ein Paar, das aus beruflichen Gründen in unterschiedliche Städte ziehen musste, seine alte Wohnung nicht aufgeben, sondern zwei der dreieinhalb Zimmer untervermieten. Doch der Vermieter spielte nicht mit. So zog man vor Gericht. Die Vorinstanzen gaben dem Vermieter Recht, doch der Bundesgerichtshof vertrat nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de die Ansicht: Die Mieter dürfen die Wohnung untervermieten, obwohl sie dort gar nicht mehr ihren Lebensmittelpunkt haben.
Die Gründe: Es gebe laut der Richter keine gesetzliche Regelung, wonach die Mieter zusammen mit dem Untermieter in der Wohnung leben müssen. Außerdem gibt es auch kein Gesetz, welches besagt, dass ein Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Mietwohnung haben müsse, um untervermieten zu dürfen. Es reiche ein berechtigtes Interesse. Zum Beispiel ein Absenken der Mietkosten.