Oftmals verändern Mieter Haus, Wohnung oder Garten nach eigenem Geschmack - und geben hierfür bisweilen eine Menge Geld aus. Dann stellt sich spätestens zum Ende des Mietverhältnisses die Frage: Wer zahlt für die Veränderungen? Muss der Vermieter aufkommen, der ja möglicherweise von den Aufwertungen profitiert oder geht alles auf die Kappe des Ex-Mieters? Über einen derartigen Fall, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de (Az.: VIII ZR 387/04).
Ein Mieter wohnte viele Jahre in einem Einfamilienhaus mit Garten. Nach seiner Pensionierung zog er aus und wollte gut 2.600 Euro von seinem Ex-Vermieter ersetzt bekommen - für die zahlreichen Bäume und Sträucher, die er im Laufe der Jahre im Garten des Anwesens gepflanzt hatte. Diese konnten aufgrund ihres Alters und ihrer Größe mittlerweile aber nicht mehr umgepflanzt werden. Das Amtsgericht gab laut Immowelt.de erstinstanzlich dem Mieter Recht: Die Bepflanzung sei auch im Sinne des Vermieters, da sie den Wert des Hauses steigere und das Grundstück ohne die gärtnerischen Bemühungen des Mieters ja verwildert wäre.
Doch der Bundesgerichtshof sah die Sache letztinstanzlich ganz anders und gab dem Vermieter Recht, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de: Denn im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter den Garten ganz nach seinen individuellen Wünschen und in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn gestalten könne. Bei solch einer Vereinbarung sei von einem stillschweigenden Einverständnis auszugehen, dass dem Mieter keine Kostenerstattung zustehe. Denn die Änderungen erfolgten ja ganz nach den Wünschen und dem Geschmack des Mieters.
Der Bundesgerichtshof widersprach noch in einem weiteren Punkt der Auffassung der Vorinstanz: Eine solche Veränderung müsse nicht in jedem Fall den Wert des Anwesens steigern. Denn eine von einem Mieter als schön angesehene Bepflanzung könne von einem anderen als weniger schön oder gar unansehnlich betrachtet werden. Damit könne eine solche Bepflanzung gar den Wert eines Anwesens mindern.