Kleintierhaltung in der Mietwohnung ist generell erlaubt. Eine Klausel, die die Erlaubnis zur Tierhaltung auf nur wenige Kleintierarten beschränkt, ist ungültig, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 340/06). Im verhandelten Fall wollte der Vermieter mit Ausnahme von Ziervögel- und Zierfischhaltung keinerlei Tierhaltung in der Mietwohnung ohne Extra-Erlaubnis dulden - so schrieb er es in den Mietvertrag. Die Richter kippten diese Klausel, denn Kleintierhaltung sei generell erlaubt, ganz gleich um welche Art von Kleingetier es sich handele. Voraussetzung: Von den Tieren dürften keine Störungen und Schäden zu erwarten sein.
Wenn es keine gültige Regelung im Mietvertrag gibt, kann auch nicht grundsätzlich die Katzenhaltung untersagt werden, entschieden die Richter. Im verhandelten Fall wollte die Mieterin in der Wohnung zwei Rassekatzen halten. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung. Die Richter stellten fest, dass die Erlaubnis zur Haltung größerer Tiere einer umfassenden Einzelfall-Abwägung der Interessen aller Beteiligten bedürfe. Ob die Mieterin letztlich Katzen halten darf oder nicht muss deshalb die Vorinstanz entscheiden, an die der BGH den Fall zurückverwiesen hat, berichtet Immowelt.de.
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