Im verhandelten Fall war es einem Nichtraucher zuwider, dass durch das Lüften seines qualmenden Nachbarn auch seine Wohnung mit Nikotindunst verpestet wurde. Er verlangte von seinem Vermieter, dass dieser schier unerträgliche Zustand abgestellt werde und wollte die Miete mindern.
Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Sowohl das Rauchen in der Mietwohnung als auch das Lüften stelle einen sozialadäquaten und vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung dar. Außerdem könne sich der Nichtraucher nicht auf das Nichtraucherschutzgesetz berufen. Dieses enthalte keine Regelungen über das Rauchen im privaten Bereich.
Auch der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass Rauchen in der Wohnung zum normalen Gebrauch der Mietsache gehöre (Az.: VIII ZR 124/05). So könne ein Vermieter nur dann Schadensersatz verlangen, wenn durch exzessives Rauchen erhebliche Schäden entstanden seien, die sich nicht durch Tapezieren und Streichen beseitigen ließen.