Mieter können nicht fordern, dass ihr Vermieter alte, aber noch funktionsfähige Fenster gegen moderne austauscht. Entschließt sich der Vermieter allerdings zu einem Fensteraustausch, so müssen die Fenster den aktuellen Mindestanforderungen hinsichtlich Schall- und Wärmeschutz entsprechen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
In einem aktuellen Urteil schlugen sich Berliner Landesrichter auf die Seite des Mieters, der sich über die mangelhaften neuen Schallschutzfenster in seiner Mietwohnung mokierte (Az.: 67 S 64/07). Auch ein Gutachter stellte fest, dass die neuen Fenster nicht der aktuellen Norm für Schallschutzfenster (DIN 4109) entsprechen, sondern vielmehr sogar noch schlechter seien als die alten Fenster, zitiert Immowelt.de das Urteil. Laut des Sachverständigen ließen sich die Schallschutzanforderungen ohne besonderen technischen Aufwand einhalten. Deshalb muss der Vermieter jetzt nachbessern, entschieden die Richter.
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