Bauvorschriften für Gestaltung, Nutzung und Sicherheit
Veränderungen und Nutzungsänderungen an einem bestehenden Gebäude unterliegen in vielen Fällen einer Genehmigungspflicht. Grundsätzlich regeln die baurechtlichen Vorschriften die Errichtung, Nutzung und Gestaltung eines Gebäudes. Zudem dienen sie beispielsweise der Standsicherheit, dem Schall- und Brandschutz sowie dem Wärme- und Feuchteschutz. Auch Denkmalschutzauflagen sind Bestandteil des Baurechts. Bei Modernisierungen, die das Aussehen oder die Nutzung des Gebäudes verändern, sollte sich der Eigentümer also an die örtliche Baubehörde wenden, um auf der sicheren Seite zu sein, rät immowelt.de.
Nicht überall gilt das gleiche Recht
Welche Maßnahmen durch eine Baugenehmigung bewilligt werden müssen, ist in den Bundesländern und auch dort wiederum in den Städten und Gemeinden individuell geregelt. Nur durch eine Anfrage bei der örtlichen Baubehörde lässt sich daher verbindlich klären, ob für das Modernisierungsvorhaben im Einzelfall eine Baugenehmigung benötigt wird.
Auch im Innenbereich ist nicht alles Privatsache
Über Schönheitsreparaturen im Hausinneren wie Fliesen- und Malerarbeiten kann der Eigentümer frei entscheiden, ebenso über die Erneuerung des Heizkessels und den Austausch der Wohnraum-türen. Auch die alten Fenster können durch gleich aussehende mit Wärmeschutzverglasung ersetzt werden, falls das Haus nicht unter Denkmalschutz steht. Für einen Dachgeschossausbau hingegen kann eine Baugenehmigung Voraussetzung sein, beispielsweise wenn dadurch eine eigene, neue Wohnung entsteht.
Die Außengestaltung unterliegt regionalen Vorgaben
In vielen Städten und Gemeinden gilt eine Gestaltungssatzung, die festlegt, welche äußeren Merkmale Gebäude haben dürfen. Dort wird etwa das Aussehen von Fenstern und Türen, die Fassadenmaterialien und Fassadenfarben, die Dachform, -neigung, -größe und -deckung festgelegt. Manchmal existiert auch ein Bebauungsplan, der gewisse Merkmale vorgibt. Wird durch eine Modernisierung das Aussehen eines Hauses verändert, sollte der Eigentümer deshalb mit seiner örtlichen Baubehörde abklären, ob sein Vorhaben die Gestaltungssatzung berührt und durch eine Baugenehmigung bewilligt werden muss.
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