Im verhandelten Fall sanierte der Verkäufer eines alten Hauses den feuchten Keller nur oberflächlich. Neuer Putz, frische Farbe und ein Trocknungsgerät ließen den sanierungsbedürftigen Keller kurzfristig intakt erscheinen. Weder Makler noch Käufer schöpften Verdacht. Doch schon kurz nach Abschluss des Kaufvertrags sah sich letzterer mit einem sich zunehmend stärker offenbarenden Feuchtigkeitsschaden konfrontiert. Erbost focht er den Kaufvertrag an und verlangte eine Rückabwicklung des Geschäfts.
Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht. Denn der Verkäufer sei verpflichtet gewesen, den Kaufinteressenten über den Schaden aufzuklären. Da auch mehrere Zeugen die Durchfeuchtung der Wände vor der kosmetischen Renovierung bestätigten, sahen die Richter die arglistige Täuschung als erwiesen an.
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