Dafür muss aber ein besonderer Grund vorliegen: "Wurden die Zahlungsverpflichtungen immer vertragsgemäß bedient, ist es nicht ganz einfach, eine außerordentliche Kündigung zu begründen und durchzusetzen", beruhigt Ulrich Gros, Finanzvorstand beim Immobilienportal Immowelt.de.
In den Fällen, die in der Öffentlichkeit derzeit diskutiert werden, haben die Kreditnehmer die Raten nicht wie vertraglich vereinbart gezahlt und daraufhin die Kündigung vom neuen Eigentümer des Kredits erhalten. So zum Beispiel auch in einem Fall, den vor kurzem das Oberlandesgericht München entschieden hat (Az 5 U 5102/06). Der Kreditnehmer war über einen längeren Zeitraum den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen. Daraufhin hatte er die außerordentliche Kündigung erhalten, und der Gläubiger setzt die Zwangsvollstreckung in Gang.
Das Gericht gab dem Darlehensnehmer allerdings Recht. Da die neuen Besitzer des Kredits ihrem Kunden gegenüber nicht in der Lage waren, eine schlüssige Auskunft über die Höhe der besicherten Kreditforderung und der erfolgten Zahlungen seit Übernahme des Kredits zu geben, sei die Zwangsvollstreckung nicht zulässig.
Nach Einschätzung des Immobilienportals Immowelt.de zeigt das Urteil, dass die Rechte der Kreditnehmer vor Gericht sehr ernst genommen und das Verhalten der Finanzinvestoren kritisch betrachtet werden. So äußerten die Richter im Münchner Urteil den Eindruck, dass die zwangsvollstreckende Firma "allein an der Verwertung der Sicherheiten und Erzielung hoher intransparenter Erlöse" interessiert sei.
Die Texte sowie Bildmaterial sind auf folgender Seite als Download erhältlich:
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