Eine Vielzahl von Schönheitsreparatur-Klauseln in Mietverträgen ist ungültig: zum Beispiel starre und zu kurze Fristenregelungen oder auch bestimmte Vermietervorgaben zur Farbe. Auch die Forderung, dass ein Fachhandwerker die Arbeiten zu erledigen hat, führt zur Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht München I (Az.: 15 S 6274/09). Bitter für den Vermieter: Ist die Klausel ungültig, so ist der Mieter zu gar keinen Malerarbeiten mehr verpflichtet.
Im verhandelten Fall endete ein schon seit mehr als 40 Jahren bestehendes Mietverhältnis. In der Renovierungsklausel des Mietvertrags hieß es, der Mieter habe die fälligen Schönheitsreparaturen "ausführen zu lassen". Das Gericht folgerte aus dieser Formulierung, dass der Vermieter den Mieter dazu verpflichten wollte, teure Fachhandwerker mit den Arbeiten zu betrauen, während er preiswerte Eigenarbeit nicht dulden wollte. Diese Regelung benachteiligt nach Ansicht der Richter den Mieter unangemessen. Das Interesse des Vermieters an fachgerechten Malerarbeiten werde aber auch gewahrt, wenn Laien wie der Mieter selbst oder dessen Bekannte sie ausführen. Hierzu seien viele Mieter selbst in der Lage.
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