Im verhandelten Fall wollte ein Vermieter seine Erhöhungsmöglichkeiten vollständig ausnutzen. Er lag aber geringfügig über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Mieter argumentierte, das gesamte Erhöhungsverlangen sei deshalb komplett ungültig. Doch diese Sicht teilten die BGH-Richter nicht. Die Mieterhöhung ist demnach bis zur Obergrenze der Vergleichsmiete wirksam, nur die darüber hinausgehende Forderung müsse der Mieter nicht tragen.
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