Die Abzocke auf Kosten von Wohnungssuchenden hat in einem Bereich ein Ende: Zahlt ein Mietinteressent einem Unternehmen Geld für eine Liste mit vermeintlichen Mietangeboten, so kann er die gezahlte Summe zurückfordern, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 153/09).
Im verhandelten Fall zahlten mehrere Wohnungssuchende zwischen 179 und 189 Euro, um Zugang zu einer Internet-Datenbank mit vermeintlichen günstigen und provisionsfreien Mietwohnungen zu erhalten. Oft werden die in solchen Listen offerierten Wohnungsangebote allerdings einfach frei zugänglichen Quellen wie Tageszeitungen und Immobilienportalen wie Immowelt.de entnommen. Meist wissen die Eigentümer gar nicht darüber Bescheid, dass ihre Wohnungen in solchen Datenbanken gelistet werden und die Wohnungen sind schon längst wieder vermietet.
Die klagenden Mietwohnungs-Interessenten fühlen sich geprellt und klagten auf Rückzahlung ihres Geldes. Sie bekamen jetzt letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof Recht, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Die detaillierten Listen stellen nämlich eine Nachweis-Maklertätigkeit dar. Makler dürfen jedoch nur dann Geld verlangen, wenn auch tatsächlich ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Ein "Service-Entgelt" für die Bereitstellung von Listen sei gemäß dem Wohnungsvermittlungsgesetz laut der Richter nicht zulässig.
Mehr Infos zu Abzockmaschen gibt es auf: www.schutz-vor-immobilienbetrug.de