Im verhandelten Fall steckte der Postbote an einem 31. August den Benachrichtigungszettel für ein Einschreiben in den Briefkasten des Vermieters. Das Schreiben enthielt die Wohnungskündigung des Mieters zum 30. November. Damit hielt der Mieter die Kündigungsfrist ein (spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats). Der Vermieter holte das Einschreiben aber erst knapp zwei Wochen später bei der Post ab. Er war der Ansicht, die Kündigung sei ihm verspätet zugegangen, die Mietzeit ende deshalb erst einen Monat später.
Diese Auffassung teilten die Landrichter laut Immowelt.de nicht. Der Vermieter hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, das Einschreiben innerhalb von zwei Werktagen bei der Post abzuholen. Auch dann hätte der Mieter die Frist noch eingehalten. Deshalb kann der Vermieter von seinen Mietern nicht mehr die Dezember-Miete verlangen.
In diesem Fall bestand kein Zweifel, dass der Vermieter das Einschreiben erhalten hatte. Doch ein Übergabe-Einschreiben ist nicht in jedem Fall eine sichere Art, eine Wohnung zu kündigen, mahnt das Immobilienportal Immowelt.de. So könnte der Vermieter zum Beispiel den Benachrichtigungszettel einfach ignorieren oder behaupten, er sei gar nicht in seinem Briefkasten gelegen. In einem solchen Fall kann es sein, dass die Kündigung als nicht zugestellt gilt - jedenfalls urteilten in der Vergangenheit einige Gerichte so.
Auf Nummer Sicher geht, wer seinem Vermieter die Kündigung persönlich übergibt - zusammen mit einem neutralen Zeugen. Wer mit dem Vermieter zerstritten ist, könnte sich auch überlegen, das Schreiben von einem Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen - auch diese Variante bietet eine hohe Sicherheit, dürfte aber nicht gerade förderlich im Sinne eines guten Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter sein.
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