Der Fall: Laut Mietvertrag sollte die Wohnung gut 121 Quadratmeter groß sein. Später stellte sich heraus: Tatsächlich hatte der Mieter fast 132 Quadratmeter zur Verfügung. Die vom BGH zu beurteilende Streitfrage lautete: Darf der Vermieter wegen dieser Größenabweichung zugunsten des Mieters die Miete erhöhen? Nein, urteilten nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de die Richter.
Denn solange die Abweichung nur geringfügig ist, hat das keinen Einfluss auf die mietvertragliche Vereinbarung. Als geringfügig erachten die Richter grundsätzlich Abweichungen, die - wie hier - nicht mehr als zehn Prozent betragen. Das gilt übrigens für beide Seiten: In einem umgekehrten Fall hatte der BGH nämlich bereits vor ein paar Jahren entschieden, dass ein Mieter auch eine um bis zu zehn Prozent niedrigere Wohnfläche als vereinbart hinnehmen muss (Az.: VIII ZR 192/03). Mit dem jetzt gefällten Urteil stellen die Richter lediglich klar, was der gesunde Menschenverstand ohnehin voraussetzt: Wenn schon gewisse Ungenauigkeiten erlaubt sind, dann muss das auch für beide Seiten gelten. Offen ließen die Richter übrigens, wie sie entschieden hätten, hätte die Flächenabweichung mehr als zehn Prozent zugunsten des Mieters betragen.