Eine "Mietraumfläche" von circa 61,5 Quadratmetern muss nicht unbedingt der tatsächlichen Wohnfläche entsprechen. Dies musste der ehemalige Mieter einer Dachwohnung erfahren, der seinen Ex-Vermieter verklagte. Bei seinem Auszug vermaß der Mieter die Wohnung und kam nach Abzug der Dachschrägen auf eine wesentlich kleinere Wohnfläche.
Doch einen Anspruch auf Teilrückzahlung der Miete hat der Mieter nicht, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht Krefeld (Az.: 2 S 22/08). Zwar habe schon der Bundesgerichtshof geurteilt, dass eine Flächenabweichung von mehr als zehn Prozent ein Mangel sei und zur Minderung der Miete berechtige, so die Richter. Doch eine konkrete und allgemeine Regelung, was unter Mietraumfläche zu verstehen sei, existiere nicht. Im konkreten Fall betrug die Grundfläche der Wohnung tatsächlich rund 61,5 Quadratmeter, die Wohnfläche nach Abzug der Dachschrägen jedoch nur rund 54 Quadratmeter. Der Vermieter habe mit dem Begriff Mietraumfläche wohl tatsächlich die Grundfläche und nicht die Wohnfläche gemeint.
Außerdem könne vom Vermieter nicht verlangt werden, dass er einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Wohnfläche beauftrage. Und als Laie sei ihm selbst die korrekte Ermittlung der Wohnfläche nicht möglich.
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