Das Amtgericht Frankfurt am Main hat nun einer Klage stattgegeben, die eine Mieterin zum Abbau einer angebrachten Sat-Schüssel verpflichtet (Az. 33 C 3540/07-31). Im vorliegenden Fall bestand die Mieterin darauf, über die Antenne Fernsehprogramme aus ihrem ursprünglichen Heimatland zu empfangen. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Vermieters.
Zum einen verwies das Gericht in seiner Urteilsbegründung auf den Umstand, dass die Mieterin mittlerweile eingebürgert sei. Dies sei zwar nur als Lockerung und nicht als Lösung vom Heimatland zu verstehen, dennoch könne die im Grundgesetz festgeschriebene Einschränkung der Informationsfreiheit durch geltendes Recht angewendet werden. Außerdem sei von der Mieterin nicht nachgewiesen worden, dass sie ausschließlich über die Sat-Anlage Fernsehen aus ihrer alten Heimat hätte empfangen können. Die Richter sahen es deshalb als zumutbar an, andere Empfangswege zu nutzen, etwa digitales Kabelfernsehen oder Internet-Streams.
Die Mieterin wurde zum Abbau der Schüssel verpflichtet und eine Berufung nicht zugelassen.
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