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Industrie- und Handelskammer Chemnitz

Kein Gebührenanspruch der GEZ

(lifePR) (Chemnitz, )
Aus gegebenem Anlass informiert die Industrie- und Handelskammer (IHK) Plauen darüber, dass die Gebühreneinzugszentrale für Rundfunkgebühren (GEZ) keinen Anspruch auf Gebühren für beruflich genutzte PCs hat, wenn für die selbe Wohnung bzw. das selbe Haus bereits GEZ-Gebühren bezahlt werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig hat entschieden, dass der beruflich genutzte PC dann als Zweitgerät zu gelten hat (AZ: 4 A 149/07).

Damit hat erstmalig ein Gericht eine Grundsatzentscheidung zur PC-Gebühr getroffen, die vor allem viele kleine Unternehmen betrifft. Im konkreten Fall hatte ein Einzelunternehmer, der von einem in der eigenen Wohnung liegenden Arbeitszimmer aus arbeitet, seinen beruflich genutzten PC mit dem Hinweis bei der GEZ angemeldet, dieser sei nicht gebührenpflichtig. Die GEZ schickte darauf hin trotzdem einen Gebührenbescheid, gegen den der Unternehmer klagte. Nach den Ausführungen des VG Braunschweig ist die Gesetzeslage eindeutig, für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (u.a. PCs) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn andere Empfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten werden. Ein von der GEZ für einen in der Privatwohnung beruflich genutzten PC ausgestellter Gebührenbescheid zusätzlich zu bereits angemeldeten und bezahlten Privatgeräten ist somit rechtswidrig.

Die IHK weist jedoch darauf hin, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werden kann.
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