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Sächsisches Ladenöffnungsgesetz muss nachgebessert werden!

(lifePR) (Chemnitz, )
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- Dringender Handlungsbedarf zur Novellierung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes
- Liberalisierungsansatz durch Verschärfung der Verkaufsverbote überschattet
- Verbände fordern Politiker zum umgehenden Handeln auf!!!

Im Rahmen einer Diskussionsrunde der Einzelhandelsausschüsse der IHK Südwestsachsen, des Fachverbandes Deutscher Floristen, Landesverband Sachsen e.V. und des Handelsverbandes Sachsen e. V. mit Mitgliedern des Sächsischen Landtages wurde dringender Handlungsbedarf hinsichtlich der Novellierung bestimmter Regelungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) signalisiert.

Die positiven Erfahrungen durch die Möglichkeit, die Geschäfte an den Adventssonntagen im Dezember öffnen zu können, werden durch eine Vielzahl negativer Auswirkungen für Kunden und Händler überschattet. Das Verkaufsverbot für bestimmte Waren, wie Blumen oder Bäcker- und Konditoreiwaren an Sonn- und Feiertagen wurde im SächsLadÖffG gegenüber dem Ladenschlussgesetz des Bundes deutlich verschärft. So dürfen an besonderen Tagen, wie z. B. dem Volkstrauertag, dem Totensonntag oder dem Muttertag, wenn dieser, wie in diesem Jahr auf den Pfingstsonntag fällt, keine Blumen verkauft werden. Das führte und führt zu erheblichen Irritationen bei Verbrauchern und Gästen des Freistaates. Bei den Blumenfachgeschäften und Gartenbaubetrieben sind durch die Verkaufsverbote immense Umsatz- und Ertragseinbußen zu verzeichnen, die nicht ausgeglichen werden können. Während beispielsweise am Totensonntag im November vergangenen Jahres Bahnhöfe und Tankstellen von den Kunden völlig überrannt wurden, mussten die Fachgeschäfte ihre Türen geschlossen halten. Derartige "Verwerfungen" sind den Kunden nicht zu vermitteln und führen zu Frustration bei Händlern und Verbrauchern. Bei den Kunden entsteht der Eindruck, der Handel wolle nicht öffnen, schließlich wurde ja eine Liberalisierung der Ladenöffnung kommuniziert.

Des Weiteren wird angemahnt, dass unklare Formulierungen im Gesetzestext (§ 8) zu erheblichen Rechtsunsicherheiten in der Auslegung der Öffnungsmöglichkeit an 4 Sonn- und Feiertagen führen. Die anhängige Klage der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht oder die Beschwerde der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz vorm Bundesverfassungsgericht sind Beispiele für die mangelnde Klarheit und Rechtsunsicherheit. Diese Mängel führen gegenwärtig u. a. dazu, dass Gemeinden keine Rechtsverordnungen zur Öffnung an 4 Sonntagen im Jahr erlassen und damit der Handel über keinerlei Planungssicherheit zur Gestaltung und Realisierung besonderer Feste und Angebote verfügt.

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Sächsischen IHKs, der Sächsische Handwerkstag, der Fachverband Deutscher Floristen, Landesverband Sachsen e. V., der Handelsverband Sachsen e. V., der Landesverband Gartenbau Sachsen e.V., der Landesinnungsverband Saxonia des Bäckerhandwerks Sachsen und der Direktvermarktung in Sachsen e. V. haben der Politik konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet, die einer zügigen Umsetzung bedürfen. So ist es dringend notwendig, umgehend eine Sonderverordnung zu erlassen, die den Verkauf von Blumen am diesjährigen Muttertag doch noch ermöglicht. Parallel soll eine Gesetzesänderung den Verkauf von Blumen, Bäckerei- und Konditoreiwaren an bisher gewährten Sonntagen erlauben. Zudem soll die umstrittene Sonntagsregelung des § 8 auf rechtssichere "Füße gestellt werden", d. h. dass die in der Vergangenheit nach Bundesladenschlussgesetz unbeanstandete Festlegung der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage nach Ortsteilen auch weiterhin möglich ist.
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