Die Justizministerkonferenz hat sich am 14. November 2013 mit einem Gesetzentwurf Nordrhein-Westfalens zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts befasst. Danach sollen zukünftig auch juristische Personen genauso wie natürliche Personen für ein strafbares Handeln zur Verantwortung gezogen werden können. Als mögliche Sanktionen kommen neben der klassischen Geldstrafe auch die Veröffentlichung der Verurteilung, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder als schärfstes Schwert sogar die Auflösung des Unternehmens in Betracht.
Aus Sicht der IHK Heilbronn-Franken gibt es keinen Bedarf für ein Unternehmensstrafrecht in Deutschland. Überlegungen zur Einführung eines von persönlicher Schuld losgelösten Unternehmensstrafrechts sind daher strikt abzulehnen. Das deutsche Strafrecht sollte nicht nach dem Vorbild des US-amerikanischen Rechtssystems umgestaltet werden und nicht mit ökonomischen Anreizen für die Strafverfolgung versehen werden. Unternehmensstrafrecht darf nicht Teil einer Strategie für eine Klageindustrie nach amerikanischem Muster werden. Strikt abzulehnen ist auch die Vernichtung von Unternehmen als Sanktionsmöglichkeit, da dieses Mittel stets unverhältnismäßig ist und Arbeitsplätze unbeteiligter Arbeitnehmer gefährdet.