Das Teilembargo gegen den Iran auf Basis der EG-Verordnung 423/2007 vom 19.04.07 hat bei exportierenden Unternehmen zu erheblicher Verunsicherung geführt. Neben den weiterhin zu beachtenden generellen exportkontrollrechtlichen Bestimmungen ist nun auch zu prüfen, ob der iranische Kunde in der Namensliste der Sanktionsverordnung erfasst ist.
Dazu kommt, dass die Beschränkungen nicht nur für Waffen und bisher gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Güter) gelten. Genehmigungspflichten ergeben sich beispielsweise auch für bestimmte Dichtungen. Sind diese jedoch fester Bestandteil einer Maschine, findet aufgrund der sogenannten „Bestandteilregelung“ die Genehmigungspflicht in der Regel keine Anwendung. Allein dieses Beispiel verdeutlicht die Komplexität der Materie. Die IHK Nordschwarzwald rät Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in den Iran dringend, sich über die aktuellen Vorschriften zu informieren.