Demnach haben Patientinnen und Patienten mit rasch fortschreitendem und schwerem Krankheitsverlauf bei Einnahme von Fingolimod weniger unter grippeähnlichen Symptomen zu leiden. Unter Abwägung dieses Vorteils einerseits und der unsicheren Datenlage andererseits sieht das IQWiG einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen von Fingolimod für diese Patientengruppe.
Für zwei weitere Patientengruppen ist mangels verwertbarer Daten ein Zusatznutzen von Fingolimod nicht belegt.
Getrennte Bewertung für drei Patientengruppen
Gemäß den unterschiedlichen Einsatzgebieten hat das IQWiG den Wirkstoff für drei Gruppen von Patienten jeweils getrennt bewertet: Fingolimod wurde mit Glatirameracetat verglichen bei Patienten mit hochaktiver RRMS, die nicht auf einen vollständigen und angemessenen (normalerweise mindestens ein Jahr andauernden) Zyklus mit Beta-Interferonen (IFN-ß) angesprochen haben.
Bei Patienten mit hochaktiver RRMS, die noch keine ausreichende Therapie mit IFN-ß erhalten haben, und bei Patienten mit einer rasch fortschreitenden schweren RRMS wurde Fingolimod jeweils mit IFN-ß 1a verglichen.
Verwertbare Daten nur für eine Patientengruppe
Für die frühe Nutzenbewertung lag eine relevante Studie vor, eine Zulassungsstudie für Fingolimod (TRANSFORMS): Die Behandlung von Erwachsenen mit RRMS mit Fingolimod wurde darin verglichen mit der Behandlung von RRMS-Patienten mit Beta-Interferonen (IFN-ß 1a). Die Studie lieferte allerdings nur Daten zu einer der drei vom G-BA festgelegten Patientengruppen, nämlich für die mit rasch fortschreitender schwerer RRMS.
Für die beiden anderen Gruppen, Patienten mit hochaktiver RRMS, die bereits eine vollständige Vorbehandlung mit IFN-ß erhalten hatten, und RRMS-Patienten ohne eine ausreichende Vorbehandlung mit IFN-ß, enthielt das Herstellerdossier keine für die Nutzenbewertung verwertbaren Daten. Deshalb ist ein Zusatznutzen von Fingolimod für diese Indikationen nicht belegt.
Weniger grippeähnliche Symptome bei manchen Patienten
Die Studienergebnisse von Patientinnen und Patienten mit rasch fortschreitender schwerer RRMS zeigten für keinen der Endpunkte "Schübe", "Fortschreiten von Behinderungen" und "gesundheitsbezogene Lebensqualität" einen signifikanten Unterschied zur Vergleichsgruppe. Für die Endpunkte "Erschöpfung" (Fatigue) und "Aktivitäten des täglichen Lebens" wurden für die Patientengruppe keine Daten vorgelegt, obwohl sie in der Studie erhoben worden waren. Hinsichtlich der Gesamtraten von Nebenwirkungen (unerwünschter Ereignisse), schwerwiegenden Nebenwirkungen und Abbrüchen wegen Nebenwirkungen gab es ebenfalls keinen signifikanten Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen.
Allerdings zeigte sich bei der Häufigkeit von grippeähnlichen Symptomen ein Hinweis auf einen geringeren Schaden: Die Patientinnen und Patienten hatten bei der Behandlung mit Fingolimod weniger unter diesen Symptomen zu leiden.
Wegen unzureichender Daten nur Anhaltspunkt für Zusatznutzen
Die Aussagen zur Gruppe der Patienten mit rasch fortschreitender schwerer RRMS sind jedoch mit einer höheren Unsicherheit behaftet. So ist beispielsweise laut Zulassung die Gruppe der Patienten mit rasch fortschreitender schwerer RRMS durch mehrere Kriterien des Krankheitsbildes definiert. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Studien, zu denen der Hersteller Daten vorgelegt hat, erfüllen jedoch nicht alle dieser Kriterien und lassen sich als Patientengruppe nur indirekt aus dem Studienpool abgrenzen.
Unter Abwägung dieser unsicheren Datenlage einerseits und des möglichen Vorteils andererseits sieht das IQWiG zusammenfassend einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen von Fingolimod für Patienten mit rasch fortschreitender schwerer RRMS im Vergleich zur Behandlung mit Beta-Interferonen.
G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens
Das Vorgehen zur Ableitung einer Gesamtaussage zum Ausmaß des Zusatznutzens stellt einen Vorschlag des IQWiG dar. Über das Ausmaß des Zusatznutzens beschließt der G-BA, der ein förmliches Stellungnahmeverfahren eröffnet hat.
Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem eine allgemeinverständliche Kurzinformation.
Auf der Website des G-BA sind sowohl allgemeine Informationen zur Nutzenbewertung nach §35a SGB V als auch zur Bewertung von Fingolimod zu finden.