Die rechtliche Betreuung ist keine Frage des Alters
Rund 90%* der Bevölkerung haben laut Zentralem Vorsorgeregister keine Vorsorgevollmacht, das gleiche gilt für Patientenverfügungen**. Das heißt: Im Notfall wird für betroffene Personen vom Gericht ein Betreuer bestellt. In Deutschland gibt es aktuell rund 1,3 Mio.** Betreuungen. Nahezu jede zweite Betreuung wird als Berufsbetreuung geführt.
Es kann so schnell gehen: Durch Krankheit oder Unfall können Menschen in Notfallsituationen geraten, in denen sie sich zeitweise oder dauerhaft nicht mehr selbst vertreten können. Viele glauben dann, dass der Partner und Familienangehörige automatisches vollumfängliches und dauerhaftes Vertretungsrecht haben. Dies ist leider ein weitverbreiteter Irrtum.
Selbst das im Januar 2023 eingeführte Notvertretungsrecht regelt nur für den Gesundheitsbereich und für maximal sechs Monate eine Vertretung unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Tritt der Betreuungsfall ein, setzt das Gericht – bei Ehegatten nach dieser Frist bzw. für andere Bereiche wie Finanzen oder Pflege sofort – einen Betreuer von Amts wegen ein, sollten keine rechtskonformen Vollmachten vorhanden sein. Selbst wenn dies Angehörige sind, sind sie dem Gericht lt. Gesetz rechenschaftspflichtig.
Nur mit rechtskonformen Vollmachten selbstbestimmt
Den einzigen Weg im Betreuungsfall dauerhaft und vollumfänglich selbstbestimmt zu bleiben, bieten rechtskonforme Gesamtvollmachten mit Verfügungen. Das mit dem „Selbstbestimmt bleiben“ gilt übrigens für die ganze Familie, nicht nur für den Betroffenen. Bekommt ein Betreuter beispielsweise nach einem Unfall eine Versicherungssumme und vielleicht noch eine monatliche Rente ausbezahlt, sichert das erst einmal der gesetzliche Betreuer und legt das Geld, das nicht für laufende Auszahlungen benötigt wird, für den „Schützling“ mündelsicher an. Dazu ist er verpflichtet! Partner und Familie sind außen vor. Fehlendes Handeln führt genau zu diesen Extremsituationen für die Familie. Da muss man es mit seinen Lieben nicht mal schlecht meinen – nicht handeln bedeutet einfach: „Nach mir die Sintflut!“
Juristen empfehlen für Privatpersonen eine Gesamtvollmacht bestehend aus:
- Patientenverfügung
- Betreuungsverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Unternehmervollmacht
- Sorgerechtsverfügung
Taufpaten sind auf jeden Fall für Geschenke an Weihnachten, Ostern und Geburtstagen eine der ersten Anlaufstellen. Rechtliche Befugnisse haben sie dabei automatisch leider keine. Wer kümmert sich aber um die minderjährigen Kinder, wenn die Eltern nicht handeln können oder nicht mehr da sind?
Es kann nicht nur passieren, dass die Eltern nicht mehr da sind, sondern auch über längere Zeit ihr Sorgerecht nicht wahrnehmen können, beispielsweise wenn nach einem Unfall ein Elternteil verstirbt und das andere Elternteil länger krank ist oder unter Betreuung steht. Im Fall der Fälle entscheidet dann ein Richter über den Vormund.
Mit einer Sorgerechtsverfügung kann verhindert werden, dass sich der Staat um die minderjährigen Kinder kümmert und die Kinder in der Regel den Vormund bekommen, den sich die Eltern wünschen.
Mit Vollmachten ist die Familie entlastet und die Selbstbestimmung im Notfall gesichert
Jeder hat diesen To-Do Zettel, auf dem unter anderem weniger angenehme Dinge wie Dachboden ausräumen, zum Zahnarzt gehen oder eben seine Vollmachten erledigen stehen. Dennoch leiden viele an „Aufschieberitis" und hoffen, dass schon nichts passiert. Doch rechtskonforme anwaltliche Vollmachten gehen mit dem richtigen Ansprechpartner ganz einfach, preiswert und rechtskonform. Natürlich gibt es auch genügend Vordrucke und Internetvorlagen – jedoch raten Experten hiervon ab, da die Haftung immer beim Ersteller liegt.
Quellen: * statista.com 2022, **Betreuungsrecht.de 2023
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.