Im Kampf gegen Doping setzt Goll sich dafür ein, einen eigenen Straftatbestand des "Sportbetruges" ins Strafgesetzbuch einzufügen. Das sei zur Sicherung des fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs im Sport erforderlich und böte einen besseren Schutz vor Vermögensgefährdungen, betonte der Minister. Am kommenden Mittwoch (5. September) werde er im Rechtsausschuss des Bundesrats dazu einen entsprechenden Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses stellen, teilte Goll mit.
"Die Aufsehen erregenden Ereignisse der letzten Jahre und Monate haben gezeigt, dass wir dem Problem des Dopings energisch begegnen müssen, wenn wir die Leistungen der Sportler in Zukunft noch ernst nehmen und anerkennen wollen", so Goll weiter. Das gelte auch und gerade für den Leistungssport, der im besonderen Blickpunkt des öffentlichen Interesses stehe und Vorbildcharakter für Millionen von Nachwuchs- und Freizeitsportler habe. Sportverbände hätten auf nationaler und internationaler Ebene verstärkte und Erfolg versprechende Anstrengungen unternommen, um Doping im Wettkampf, aber auch in der Vorbereitungsphase, aufzudecken und zu sanktionieren. Dabei verfügten sie durch die Erhebung verdachtsunabhängiger Dopingproben über Ermittlungsmöglichkeiten, die dem Strafrecht nicht zur Verfügung stünden. "Andererseits können sie nicht die Zwangsmittel einsetzen, die der Staat zur Aufklärung von Straftaten hat", bemerkte der Minister.
"Wir sollten nicht länger den dopenden Sportlern strafrechtliche ´Immunität´ gewähren", sagte Goll. Der Verzicht auf die Strafbarkeit der Person, die im Zentrum des Dopings stehe, von der häufig der Anstoß komme und die sportlich und oft auch wirtschaftlich am meisten profitiere, hält der Minister auf Dauer für kaum vermittelbar. Das fremde Vermögen und der freie, faire wirtschaftliche Wettbewerb seien Rechtsgüter, für deren Schutz der Einsatz strafrechtlicher Mittel anerkannt sei, bemerkte Goll. "Der sportliche Wettkampf im Spitzensport ist heute auch ein wirtschaftlicher Wettbewerb. Durch entsprechende Leistungen kann der Sportler nicht nur Siegprämien und Antrittsgelder verdienen. Er kann Einkünfte durch Sponsoren- oder Werbeverträge erzielen, er kann in den Genuss der Sportförderung kommen, er kann durch Freistellung von der Arbeit oder vom Dienst in entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen mittelbar seinen Lebensunterhalt durch Sport verdienen. Durch Doping verschafft sich der Sportler aber einen regelwidrigen Vorteil vor seinen nicht dopenden Konkurrenten im Wettbewerb um diese wirtschaftlichen Vorteile". Das Vermögen der Konkurrenten, der Veranstalter und der Sponsoren werde durch dieses regelwidrige Verhalten geschmälert oder zumindest gefährdet, ohne durch bestehende Straftatbestände hinreichend geschützt zu sein, stellte der Justizminister fest.
Tathandlung solle nicht schon die Einnahme eines Dopingmittels oder die Anwendung einer Dopingmethode sein. "Jeder erwachsene Mensch muss selbst wissen, was er seinem Körper antun will", so Goll. Das Strafrecht solle aber greifen, sobald ein Sportler, der zu einem nicht unerheblichen Teil sein Einkommen oder seinen Lebensunterhalt durch den aktiven Sport bestreite, trotz Dopings am sportlichen Wettbewerb teilnehme.
"Von einem solchen Straftatbestand des Sportbetruges ginge eine erhöhte Signalwirkung an die potentiellen Straftäter und an die Allgemeinheit aus, er wirkte abschreckend und demonstrierte Entschlossenheit, dem Dopingunwesen mit allen geeigneten und zulässigen Mitteln zu begegnen", warb Goll.