Zwar können mit dem Urteil die Kirchen den arbeitsrechtlichen Sonderweg aufrecht erhalten, doch sind Gewerkschaften bei den Tarifverhandlungen enger einzubinden. Die KAB ruft daher die 1,3 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den kirchlichen Einrichtungen auf, sich in Gewerkschaften zu organisieren.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichtes hatte in zwei Verfahren zum Streikrecht bei kirchlichen Einrichtungen entschieden, dass weiterhin Gewerkschaften nicht zum Streik in kirchlichen Einrichtungen aufrufen dürfen, es aber hinzunehmen sei, dass trotz der kirchlichen Sonderrechte die Beschäftigten auch streiken können.
Bundesvorsitzender Hupfauer betont, dass die Sozialenzyklika Laborem Excercens ausdrücklich die "Arbeitsniederlegung als einer Art von Ultimatum, das sich an die zuständigen Organe und vor allem an die Arbeitgeber richtet", erlaube. Die Arbeitsniederlegung wird "von der katholischen Soziallehre als eine unter den notwendigen Bedingungen und in den rechten Grenzen erlaubte Methode anerkannt. Auf dieser Grundlage müsste den Arbeitnehmern das Recht auf Streik garantiert werden, ohne dass ihre Teilnahme daran negative Folgen für sie nach sich zieht", zitiert Hupfauer die Sozialenzyklika von Papst Johannes Paul II. aus dem Jahre 1981.
Verbindliche Umsetzung
Mit der Anerkennung beider Rechte, des Streikrechts auf der einen und dem kirchlichen Arbeitsrecht auf der anderen Seite, sei ein wichtiger Schritt gemacht worden, das kirchliche Arbeitsrecht anzupassen, so Hupfauer. "
"Abweichungen zu Lasten gewerkschaftlich Organisierter sind den verbandsgebundenen diakonischen Dienstgebern nicht möglich. Dieser Schutz kommt der Gewerkschaft auch bei der Mitgliederwerbung zugute", so die Erfurter Richterin Ingrid Schmidt.
Die KAB fordert die Bischöfe im Rahmen des Dritten Weges auf, die Entscheidungen der Kommissionen oder den Spruch der Schlichter verbindlich in den Bistümern umzusetzen. "Die Dienstgeber sind nun aufgefordert, den kirchlichen Sonderweg mit neuem Leben zu füllen."