Im Jahr 2015 werden noch mehr Kassenzusammenschlüsse folgen. Damit ist die Ruhe, die in diesem Bereich zuletzt herrschte vorüber. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds Anfang 2009 hatte eine wahre Fusionsflut bei den Kassen eingesetzt. Viele Krankenkassen suchten ihr Heil im Zusammenschluss, sei es, um ihre Mitgliederzahl zu steigern oder in der Hoffnung auf Kostenreduktionen. Letztere haben sich jedoch nicht erfüllt, so dass die Fusionswelle schließlich wieder abebbte.
Mit der zum 1.1.2015 bevorstehenden Absenkung des gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrags von 15,5 auf 14,6 Prozent und der damit für viele Kassen notwendigen Erhebung eines Zusatzbeitrags, sehen einige Kassen nun aber doch wieder die beste Option in einem Zusammenschluss.
Für das kommende Jahr haben daher folgende Kassen Zusammenschlüsse angekündigt, die aber teilweise noch von den Aufsichtsbehörden genehmigt werden müssen:
BKK Essanelle fusioniert mit Deutsche BKK zum 01.01.2015
Esso BKK fusioniert mit Novitas BKK zum 01.01.2015
Shell BKK/Life fusioniert mit DAK-Gesundheit zum 01.01.2015
BKK Medicus fusioniert mit BKK VBU zum 01.01.2015
BKK Victoria-D.A.S. fusioniert mit BIG direkt gesund zum 01.01.2015
Die Versicherten müssen sich wegen einer Kassenfusion allerdings keine Sorgen machen. Für sie ändert sich nicht viel. Ihre Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse geht auf die neue Kasse über. In aller Regel stimmen sich die Kassen so ab, dass den Versicherten durch eine Fusion keine Leistungen verloren gehen. Oft kann eine Fusion den Versicherten sogar Vorteile bringen, wenn von der "neuen" Kasse z.B. Satzungsmehrleistungen angeboten werden oder eine größere Zahl von Geschäftsstellen verfügbar ist. Allerdings kann auch der ab 2015 zu erwartende Zusatzbeitrag höher ausfallen als er bei der "alten" Kasse gewesen wäre.
Ein Sonderkündigungsrecht hat der Versicherte aufgrund der Fusion nicht. War er mindestens 18 Monate bei der alten Kasse versichert, kann er aber regulär mit zweimonatiger Kündigungsfrist die Kasse wechseln. Ist er allerdings durch einen Wahltarif für ein bzw. drei Jahre an die alte Kasse gebunden, kann er erst nach Ablauf dieser Laufzeit kündigen. Er muss dann also für die restliche Laufzeit des Wahltarifs bei der neuen Kasse bleiben. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur bei der Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags.
2014 haben übrigens auch eine Reihe von Krankenkassen ihren Namen geändert. Diese sind:
G&V BKK heißt nun Metzinger BKK
BKK A.T.U. heißt nun BKK ProVita
BKK IHV heißt nun BKK family
BKK Kevag heißt nun BKK evm
Für die Versicherten ändert sich durch die reine Umbenennung nichts.