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Kita Platz: Anspruch vor Gericht durchsetzen

KLUGO vermittelt die kostenlose Erstberatung auch im Sozialrecht und Familienrecht

(lifePR) (Köln, )
Der Anspruch auf Betreuung für Kinder nach Vollendung des ersten Lebensjahres ist seit 2013 im Sozialgesetzbuch verankert. Durch den Mangel an Betreuungsplätzen kommt es oft zu Absagen. Eltern fragen sich dann, ob sie den Kita-Platz einklagen können oder Schadenersatz geltend machen können, wenn sich kein Platz finden lässt. Ein Anwalt hilft dabei, den Anspruch auf einen Krippenplatz durchzusetzen oder eine Entschädigung in Geld einzuklagen.

Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ist gesetzlich verankert

Immer wieder gab es in der Vergangenheit große Diskussionen darüber, wie sich Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren lassen. Diese wurden nicht nur auf gesellschaftlicher Ebene geführt, sondern gerade auch auf politischer Ebene. Der Gesetzgeber hat daher durch das Kinderförderungsgesetz (kurz: KiföG) eine bessere frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege auch rechtlich normiert und verpflichtet die Träger öffentlicher Kinder- und Jugendhilfe dazu, allen Kindern ein Betreuungsangebot zu bieten.

Eine praktische Umsetzung erfährt das KiföG durch die Ansprüche aus § 24 SGB VIII:
  • Eltern von Kindern unter einem Jahr haben einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung, wenn beide Eltern berufstätig sind.
  • Eltern von Kindern im Alter zwischen einem und drei Jahren haben einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz – und zwar ganz unabhängig von der eigenen Berufstätigkeit.
  • Eltern von Kindern im Alter ab drei Jahren bis zur Einschulung haben einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Verantwortlich sind dafür die Kommunen. Der Rechtsanspruch ist ebenfalls unabhängig von der eigenen Berufstätigkeit.
So können Eltern ihren Anspruch auf einen Kita-Platz vor Gericht durchsetzen

Bevor Eltern den Anspruch auf einen Kita-Platz mit einem Anwalt gerichtlich durchsetzen können, sind diese zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet konkret: Eltern müssen sich auch selbst und nachweisbar um eine Betreuung für das Kind bemühen. Dieses geschieht in der Regel in Form eines Antrags bei der zuständigen Kommune im jeweiligen Landkreis. Eltern haben dabei die Möglichkeit, einen Betreuungsantrag für das Kind zu stellen. Der Kommune als Träger steht dabei eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung. Diese beträgt zwischen drei und sechs Monaten. Der Anspruch auf Betreuung besteht nur gegenüber der eigenen Kommune als Träger.

Bekommen Eltern einen Ablehnungsbescheid, steht Ihnen in einem ersten Schritt das oben erwähnte Widerspruchsverfahren zur Verfügung. Dieses richtet sich immer gegen die schriftliche Absage.

Weitere Klagemöglichkeiten bei einem Ablehnungsbescheid

Wird der Antrag auf Betreuung abgelehnt, steht Eltern nach dem Widerspruchsverfahren die Klage auf Zuweisung eines Kita-Platzes offen. Problematisch hat sich hier in der Praxis erwiesen, dass negative Bescheidungen oft aufgrund von fehlenden Plätzen erfolgen – daran ändert aber auch eine Klage auf einen Kita-Platz nichts.

Dementsprechend haben Sie trotz des Kinderförderungsgesetzes keine Betreuungsgarantie – auch dann nicht, wenn Sie einen Kita-Platz mit Anwalt einklagen: Bei einer nicht ausreichenden Anzahl an Plätzen wandelt sich der Rechtsanspruch jedoch in einen Kostenerstattungsanspruch. Mit diesem können Eltern dann die Kosten für eine anderweitige Betreuung des Kindes einfordern.

Führt die Ablehnung des Betreuungsantrages dazu, dass ein Elternteil nicht mehr einer Berufstätigkeit nachgehen kann, dann kommt in Bezug auf den entfallenen Verdienst auch eine Klage auf Schadenersatz in Betracht.

Eltern machen jetzt ihr Recht mit KLUGO geltend

Viele Eltern haben Fragen rund um die Kinderbetreuung oder andere rechtliche Themen. Möchten Sie wissen, wie Sie juristisch vorgehen können, erhalten Sie unter www.klugo.de/erstberatung eine kostenlose Erstberatung durch unsere KLUGO Rechtsanwälte. Sie bekommen in der Erstberatung sofort Antworten auf Ihre Fragen.

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