Die Arbeitsstättenrichtlinie regelt die Einzelheiten
Nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes muss jeder Arbeitgeber seine Arbeitnehmer während ihrer gesamten Arbeitszeit vor gefährlichen Situationen für Leben und Gesundheit behüten. Hitze ist davon umfasst, weil deren schlechte Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen bekannt und geläufig sind. Im Einzelnen legt die Arbeitsstättenrichtlinie A 3.5 fest, was der Arbeitgeber zu berücksichtigen hat.
Die Arbeitsstättenrichtlinie unterscheidet die Raum- und Lufttemperatur:
- Raumtemperatur: Subjektives Temperaturempfinden eines Arbeitnehmers
- Lufttemperatur: Tatsächliche Lufttemperatur, der Luft, die sich am Arbeitsplatz befindet
Eine Handlungspflicht entsteht erst dann für den Arbeitgeber, wenn es wärmer als 30 Grad wird. Dann muss er eine Gefährdungsbeurteilung machen und Maßnahmen ergreifen, wie geeignet sind die Hitzebelastung zu verringern. Das kann sowohl durch Ventilatoren, Klimageräte oder ähnliche Vorkehrungen geschehen. Möglich ist es auch den Arbeitnehmern anzubieten morgens früher zu beginnen und dementsprechend früher Feierabend zu machen. Zusätzlich lockern auch viele Arbeitgeber die Bekleidungsvorschriften und schenken kühle Getränke aus.
Steigen die Temperaturen auf über 35 Grad an, ist der Arbeitsplatz nicht mehr geeignet, um dort zu arbeiten. Dann darf nur noch gearbeitet werden, wenn der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen vornimmt, wie sie bei Hitzearbeitsplätzen, beispielsweise an Hochöfen, üblich sind.
Trifft der Arbeitgeber keine Kühlungsmaßnahmen
Ergreift der Arbeitgeber keinerlei Kühlungsmaßnahmen und lässt die Angestellten weiterhin bei hohem Raumklima arbeiten, kann das für ihn sehr teuer werden. Kommt dann zusätzlich noch Vorsatz hinzu und es bewiesen werden, dass er absichtlich Gesundheit oder Leben der Mitarbeiter gefährdet hat, kann der Arbeitgeber mit einer hohen Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechnen.
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