Auch in diesem Jahr hat die Karnevalszeit wieder eine Frage aufgeworfen: Darf man in voller Faschingsverkleidung eigentlich Auto fahren? Die Antwort: Das kommt darauf an. Hintergrund dieser Frage ist das in Deutschland geltende Vermummungsverbot und dessen Auswirkungen im Straßenverkehr. So hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 19.10.2017 Kraftfahrenden verboten, während der Fahrt das Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass sie als Fahrzeugnutzer nicht erkennbar sind. "Ein Grund dafür ist die Tatsache, dass es in Deutschland keine Halterhaftung gibt. Durch ein entsprechendes Verbot soll erreicht werden, dass bei Verkehrskontrollen durch Bildaufnahmen (Blitzerfotos) der jeweilige Kraftfahrzeuglenker identifiziert werden kann", erläutern die Verkehrsexperten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS). So müssen Gesichtsmerkmale wie Augen, Augenbrauen, Nase, Mund oder Kinn erkennbar sein, die für eine anthropologisch-biometrische Übereinstimmung im Rahmen eines morphologischen Gutachtens erforderlich sind.
Gesichtsmerkmale dürfen nicht verdeckt sein
Konkret bedeutet dies, dass unter anderem Hüte, Kappen, Sonnenbrillen und Faschingsbemalung grundsätzlich kein Hindernis bei der Identifikation sind und deswegen auch am Steuer getragen werden dürfen. Anders sieht es aus bei Faschingsgesichtsmasken oder Sturmhauben mit Sehschlitzen; diese sind nach dem Vermummungsgesetz am Steuer verboten. Aufgrund der geltenden Schutzhelmvorschriften sind Motorradfahrer übrigens von dem Verbot ausgenommen. Darüber hinaus ist von dem Verbot auch beispielsweise die muslimische Vollverschleierung mit Nikab und Burka betroffen - Hijab und Tschador, bei welchen das Gesicht unbedeckt bleibt, sind jedoch beim Fahren erlaubt. In begründeten Einzelfällen sind bei Krankheiten (z.B. polymorphe Lichtdermatose) oder aus religiösen Gründen gemäß § 46 StVO Ausnahmen durch die Verwaltungsbehörden möglich, sofern die Identität etwa durch ärztliche Atteste oder aufgrund einer behördlichen Fahrtenbuchauflage nachvollzogen werden kann. Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung liegt diesbezüglich jedoch noch nicht vor.
Für eine Verhüllung oder Verdeckung, die als vorsätzliches Verhalten eingestuft werden kann, sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro vor. "Doch selbst wenn das Gesicht nicht bedeckt ist, sollten kostümierte Autofahrer darauf achten, dass auch ihre eigene Sicht nicht anderweitig, etwa durch Hüte mit ausladenden Krempen oder übergroße Faschingsperücken, eingeschränkt wird", ergänzen die Experten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS).