In diesem Zusammenhang warnte der KS auch vor Bußgeldern, die fällig werden, wenn man bei entsprechender Witterung nicht mit Winterreifen unterwegs ist. Auch wer bei verhältnismäßig wenig Schnee oder Reifglätte nachts oder in den frühen Morgenstunden bereits Sommerreifen montiert hat, kann sich strafbar machen. Denn im Gesetz (STVO § 2, 3a) heißt es klar, dass ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, die der EWG-Richtlinie für M&S-Reifen entsprechen. Dazu können auch sogenannte Ganzjahresreifen gehören.
Für den Gesetzgeber kommt es besonders darauf an, dass das Laufflächenprofil und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch sowie frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.