Wer beim Blick in den Rückspiegel ein Auto aus dem Nichts auf sich zurasen sieht, dessen Fahrer viel zu dicht auffährt, aggressiv die Lichthupe betätigt und selbst auf der linken Spur noch links blinkt, weiß sofort: ein rücksichtsloser Drängler. Während manche Autofahrerinnen und -fahrer davon einfach nur genervt sind, kann eine solche Situation gerade bei Fahranfängern und unroutinierten Fahrern Stress verursachen oder gar Panik auslösen. Schnell kann es dabei zum Unfall kommen. Doch wie reagiert man richtig? „Vor allem ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Lassen Sie den Drängler überholen. Das entschärft die Gefahrensituation“, wissen die Verkehrssicherheitsexperten des Automobilclub KS e.V. „Dazu gehört auch, den Drängler nicht extra mit Handgesten oder etwa Betätigen der Scheibenwischanlage zu provozieren. Bremsen Sie ihn vor allem nicht aus, um ihm eine Lektion zu erteilen – damit machen Sie sich selbst strafbar. Ordnen Sie sich stattdessen wieder rechts ein und lassen Sie den Raser vorbeiziehen!“, rät Deutschlands drittgrößter Automobilclub. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Situation einfach hingenommen werden muss. „Wenn es bei der Situation zu einer Gefährdung gekommen ist oder man sich durch den aggressiven Drängler belästigt gefühlt hat, sollte dieser angezeigt werden. Dazu gilt es, sich Kennzeichen, Marke, Modell und Farbe des Fahrzeugs zu merken und idealerweise den drängelnden Fahrer selbst beschreiben zu können. Besonders hilfreich ist es natürlich, wenn Beifahrer mit ihrem Handy ein Video oder Fotos von der Situation machen konnten“, erläutert der Automobilclub KS e.V.
Wie wird Drängeln geahndet?
Generell gilt beim Abstandhalten nach § 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO), dass „der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird“. Als Faustregel hat sich der „halbe Tacho“ etabliert – ist man also mit 50 km/h unterwegs, sollte der Sicherheitsabstand nach vorne mindestens 25 Meter betragen. Eine Orientierungshilfe können die weißen Leitpfosten am Straßenrand bieten, deren Abstand 50 Meter beträgt. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, drohen Bußgelder und andere Sanktionen. Diese verschärfen sich, je schneller der Drängler unterwegs ist und je dichter er auf das vorausfahrende Auto auffährt. Maximal drohen bei einem nachgewiesenen Abstandsverstoß drei Monate Fahrverbot, zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg sowie ein Bußgeld von knapp 430 Euro.
Ordnungswidrigkeit oder Nötigung?
Unter bestimmten Umständen erfüllt das Drängeln jedoch auch den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 des Strafgesetzbuches (StGB). Das trifft immer dann zu, wenn ein Mensch „rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird“. Zwar handelt es sich beim Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes noch nicht zwangsweise um Nötigung im Straßenverkehr. Auch ein einmaliges Aufblenden der Lichthupe stellt noch keine Nötigung dar – nach § 16 StVO darf beispielsweise außerhalb geschlossener Ortschaften ein Überholvorgang mit der Lichthupe angedeutet werden. „Wenn jedoch ein Autofahrer über längere Zeit zu wenig Abstand nach vorne einhält und dabei mehrfach die Lichthupe einsetzt, um zu signalisieren ‚Verschwinde, jetzt komm ich!‘, dann handelt es sich klar um den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr“, erläutern die Verkehrsexperten des Automobilclub KS e.V. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.