Die Waffenbehörde des Vogelsbergkreises weist in einer Pressemitteilung auf die wichtigsten Informationen zu Übergangsregelungen hin und bittet die betroffenen Waffenbesitzer, die Anmeldepflichten zu beachten und den Stichtag nicht zu versäumen. Weitergehende Informationen zu den einzelnen Punkten und die darüberhinausgehenden Änderungen im Waffenrecht kann man bei der Waffenbehörde des Vogelsbergkreises telefonisch oder online erhalten.
Verbot „großer“ Magazine
Wechselmagazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss oder für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss und die entsprechenden Magazingehäuse sind künftig verboten.
Für bereits früher erworbene Magazine gibt es Bestandsschutz. Wurden die „großen“ Magazine oder Magazingehäuse vor dem 13.Juni 2017 erworben, genügt eine Anzeige bei der zuständigen Waffenbehörde, um die Gegenstände behalten und weiterverwenden zu dürfen. Entsprechende Vordrucke findet man auf der Homepage des Vogelsbergkreises zum Download. Alternativ kann man die Vordrucke schriftlich oder telefonisch bei der Waffenbehörde anfordern. Im Anschluss an seine Anzeige erhält man eine Anzeigenbestätigung für die eigenen Unterlagen.
Wurden Magazine oder Gehäuse am 13. Juni 2017 oder später erworben, ist eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt zu beantragen.
Dekowaffen
Schussfähige Waffen, die vor dem 28. Juni 2018 als Dekowaffe unbrauchbar gemacht wurden, gelten als Alt-Dekowaffen. Auch für sie gilt eine Besitzstandswahrung. Der Besitz von Alt-Dekowaffen ist nicht anzeigepflichtig.
Waffen, die nach dem 28. Juni 2018 unbrauchbar gemacht wurden, benötigen eine Deaktivierungsbescheinigung des Waffenhändlers und des Beschussamtes. Außerdem müssen diese Waffen registriert werden. Der Besitz einer solchen Waffe unterliegt der Anzeigepflicht bis zum 1. September 2021. Entsprechende Formulare gibt es auch hier bei der Waffenbehörde.
Salutwaffen
Salutwaffen waren vor dem 1. September 2020 erlaubnisfrei zu erwerben. Seitdem gelten sie als erlaubnispflichtige Waffen. Spätestens bis zum 1. September in diesem Jahr müssen die Besitzer sich entscheiden, ob sie die Waffe behalten oder abgeben möchten. Möchte man sie behalten, muss bis zum 1. September 2021 eine Erlaubnis zum Besitz beantragt werden. Für die Erteilung der Erlaubnis ist unter anderem zu begründen, zu welchem Zweck man die Waffe behalten möchte. Ein anerkannter Zweck wäre beispielsweise die Mitgliedschaft in einer Brauchtumsgesellschaft.
Pfeilabschussgeräte
Pfeilabschussgeräte sind seit dem 1. September vergangenen Jahres den Schusswaffen gleichgestellt. Durch die Gesetzesänderung wird der – bisher erlaubnisfreie – Umgang mit Pfeilabschussgeräten erlaubnispflichtig. Für den Besitz ist zukünftig eine Waffenbesitzkarte notwendig. Diese kann nur erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen, die auch für Schusswaffen gelten, erfüllt sind. Besitzer dieser Geräte werden gebeten, sich baldmöglichst mit der Waffenbehörde in Verbindung zu setzen.
Informationen und Unterlagen auf www.vogelsbergkreis.de, Bürger-Service, Sicherheit & Ordnung, Waffenbehörde.