Freizeiten können nur dann durchgeführt werden, wenn der Veranstalter sicherstellen kann, dass für zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer inklusive Betreuungspersonal eine Einheit von Toilette, Dusche und Waschbecken vorhanden ist. Nur dann darf – nach vorheriger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Vogelsbergkreises – unter den gegebenen Voraussetzungen ein Zeltlager durchgeführt werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Campingplätze, die sich entsprechend geltender Hygiene- und Abstandsregelungen auf die Gäste vorbereitet haben.