Aus Datenschutzgründen hatte sich die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen bereits 2008 gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und gegen die Unterzeichnung des Rahmenvertrags zur Herausgabe des elektronischen Heilberufsausweises entschieden. Damit ist die LÄKH bis heute die einzige Kammer bundesweit, die den Vertrag noch nicht unterzeichnet hat. Hessischen Ärztinnen und Ärzten war es bislang nicht möglich, den nötigen Antrag auf einen eHBA zu stellen, obwohl das hessische Heilberufsgesetz die Kammer zur Ausgabe verpflichtet. Mit dem zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen E-Health-Gesetz drängt der Gesetzgeber nun auf eine zügige Einführung des eHBA, um die erste Anwendung in der Telematikinfrastruktur, den qualifiziert signierten elektronischen Arztbrief zu ermöglichen. Die Anwendung soll gefördert werden, die Nichteinhaltung von Fristen dagegen mit Einbußen oder Sanktionen belegt werden.
Um hessische Ärztinnen und Ärzte nicht zu benachteiligen und ihnen die Nutzung des eHBA zu ermöglichen, sah die Mehrheit der Delegierten trotz weiter bestehender Datenschutzbedenken die Notwendigkeit der Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises. Die Landesärztekammer Hessen wird innerhalb der nächsten Monate sicherstellen, dass hessische Ärztinnen und Ärzte möglichst bereits im Dezember einen eHBA bestellen können.