Die DB AutoZug GmbH hatte am 25.07.2007 beim Arbeitsgericht Flensburg beantragt, der GDL für die Dauer der Laufzeit des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB AutoZug GmbH (ETV DB AutoZug) ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der DB AutoZug zu Streiks aufzurufen. Am 27.07.2007 hatte sie außerdem beantragt, eine Urabstimmung zu verbieten. Sie hat vorgetragen, es seien zwischen der AutoZug und der GDL Tarifverträge zum Entgelt abgeschlossen worden, die bislang nicht gekündigt seien. Deshalb seien Arbeitskampfmaßnahmen, wozu auch die Urabstimmung gehöre, derzeit unzulässig. Das Arbeitsgericht Flensburg sei örtlich zuständig, weil die GDL den Stillstand von Zügen irgendwo in Deutschland angekündigt habe. Daher sei auch mit Arbeitsniederlegungen im Bezirk des Arbeitsgerichts Flensburg, konkret Westerland, zu rechnen. Die GDL hat mit einem am 30.07.2007 eingegangenen Schriftsatz unter anderem gerügt, das Arbeitsgericht Flensburg sei örtlich nicht zuständig.
Das Arbeitsgericht hat in dem Verweisungsbeschluss ausgeführt, für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei das Arbeitsgericht Flensburg weder unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) noch dem der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) örtlich zuständig. Der Leistungsort sei nicht auf eine bestimmte politische Gemeinde räumlich festgelegt. Die Friedens-pflicht habe nicht ihren Schwerpunkt im Betrieb Westerland. Der Rechtsstreit sei daher an das Gericht des sog. Allgemeinen Gerichtsstandes der GDL (§ 17 ZPO) zu verweisen.
Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.