Entsprechend dem Hessischen Meldegesetz dürfen grundsätzlich den Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskünfte aus dem Melderegister beispielsweise über Erst- und Jungwähler erteilen werden. Die Auskünfte erstrecken sich nur auf den Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden.
Aus Gründen des Datenschutzes haben die betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Die Widersprüche können formlos schriftlich an das Einwohner- und Integrationsamt, Einwohnerwesen, Alcide–de–Gasperi–Straße 1, 65197 Wiesbaden, gerichtet werden.
Der Widerspruch gilt nur für Wahlen auf Dauer bis zum Widerruf durch den Betroffenen. Bereits eingetragene Auskunfts- und Übermittlungssperren werden weiter berücksichtigt.