Sollte die Veranstalterin dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird die MA HSH die für Primetime erteilte Unbedenklichkeitsbestätigung aufheben und ein Verfahren nach § 20 Abs. 2 RStV einleiten, um die nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags erforderliche einvernehmliche Feststellung der Landesmedienanstalten, dass es sich bei Primetime um Rundfunk handelt, herbeizuführen. Der Anbieter müsste dann nach Bekanntgabe der entsprechenden Feststellung nach seiner Wahl entweder unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten Primetime so anbieten, dass das Angebot nicht mehr dem Rundfunk zuzuordnen ist.
MA HSH geht gegen Primetime vor
Sollte die Veranstalterin dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird die MA HSH die für Primetime erteilte Unbedenklichkeitsbestätigung aufheben und ein Verfahren nach § 20 Abs. 2 RStV einleiten, um die nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags erforderliche einvernehmliche Feststellung der Landesmedienanstalten, dass es sich bei Primetime um Rundfunk handelt, herbeizuführen. Der Anbieter müsste dann nach Bekanntgabe der entsprechenden Feststellung nach seiner Wahl entweder unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten Primetime so anbieten, dass das Angebot nicht mehr dem Rundfunk zuzuordnen ist.