Flug verspätet, Fähre verpasst
Bei einem Pauschalurlaub (Griechenland) verspätet sich der Charterflug um vier Stunden. Die Fähre zum Urlaubshotel wird nicht erreicht, ein Urlaubstag ist so gut wie verloren. Wer haftet dafür: der Pauschalreiseveranstalter, die Fluggesellschaft oder beide?
Der Reiseveranstalter muss als Vertragspartner für ‚die mangelfreie Erbringung aller Reiseleistungen‘ sorgen. Wenn das nicht klappt und der Reisekunde etwa ein Hotel am Fährhafen nehmen muss, weil er erst am nächsten Tag seine Urlaubsinsel erreichen kann, dann muss der Reiseveranstalter die Rechnung übernehmen. Bei der Airline greift – eine Verspätung von mehr als drei Stunden vorausgesetzt - die Europäische Fluggastrechteverordnung. In diesem Fall stehen dem Urlauber 400 Euro Entschädigung zu, weil es sich um einen innereuropäischen Flug handelt. Bei Flugstrecken unter 1500 Kilometern gibt es übrigens nur 250 Euro, hingegen bei Langstreckenflügen stehen ihm bei solchen Verspätungen 600 Euro zu. Wichtig sind die Termine. Das Problem muss in einem solchen Fall sofort beim Reiseleiter – falls greifbar - gemeldet werden, weiter muss man binnen eines Monats nach vertragsgemäßem Ende der Reise einen Brief (Einwurfeinschreiben) mit den Forderungen den Veranstalter schicken. Da darf man nicht schlampen. Wer diese Frist versäumt, hat schon verloren. Hier kann auch noch nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend gemacht werden. Was die Airline anbetrifft, gelten großzügigere Verjährungsfristen. Der Fluggast kann sich mit seinen Forderungen bei der Fluggesellschaft noch innerhalb von drei Jahren nach dem verspäteten Flug melden.
Lange Schlangen
Die Schlangen bei der Flughafenkontrolle sind deutlich länger als normal und als es zu erwarten gewesen wäre: Was geschieht, wenn deshalb ein Flug verpasst wird?
Hiermit fängt es an: Die Flughäfen müssen dafür sorgen, dass die Kontrollen schnell und reibungslos funktionieren. Das ist zum Beispiel natürlich nicht der Fall, wenn Abfertigungsschalter nicht besetzt sind. Einem Passagier, der deshalb seinen Flug verpasste, wurde deshalb von Frankfurter Richtern ein Schadensersatz zugesprochen. Aber der Mann hatte Glück, dass ihm gelungen ist, die Fehler des Airports nachzuweisen. Generell gilt, man sollte sich an Zeit-Hinweise der Fluggesellschaften halten. Wenn in den Mitteilungen zum Flug steht, die Gäste sollten sich etwa spätestens zwei Stunden vor Abflug an der Sicherheitskontrolle einfinden, dann gilt das. Diese so genannte „Präsenzzeit“ muss man einhalten. In einem neueren Urteil aus Erding wurde jetzt ein Flughafen verurteilt, einem Fluggast Schadensersatz wegen problematischer Kontrollen zu zahlen. In diesem Fall hatte sich eine überlange Schlange gebildet und eine weitere Verzögerung ergab sich, als die Passagiere an eine andere Kontrollstelle umgeleitet wurden. Der Fluggast hatte dagegen protestiert – wenn auch erfolglos – und auf seine Abflugzeit hingewiesen. Aber nichts geschah. Das Gericht sah hier in der mangelhaften Organisation die Ursache dafür, dass der gebuchte Flieger ohne den Klagenden abflog. Wenn es wegen der Kontrollen eng wird, muss man sich unbedingt beim Sicherheitspersonal melden.