Der Gesetzgeber hält dabei auch weiterhin an den drei grundlegenden Voraussetzungen für die Öffnung der Ausschreibungen fest: Zwischen Deutschland und dem jeweiligen Kooperationsstaat muss eine völkerrechtliche Vereinbarung bezüglich der grenzüberschreitenden Ausschreibung bestehen, die Öffnung der Fördersysteme muss auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen und die im Ausland geförderte Stromerzeugung muss einen vergleichbaren realen Effekt auf den hiesigen Strommarkt haben wie inländische Anlagen. Die grenzüberschreitenden Ausschreibungen können dabei in Form einer gemeinsamen Ausschreibung mit dem jeweiligen Kooperationsstaat oder als separate, aber gegenseitige geöffnete Ausschreibungen erfolgen.
Eine erste grenzüberschreitende Ausschreibung im Sinne eines Pilotverfahrens erfolgte bereits 2016 gemeinsam mit dem Kooperationsstaat Dänemark. Erprobt wurde die grenzüberschreitende Ausschreibung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (wir berichteten zuletzt mit Newsletter vom 29.11.2016). Die rechtliche Grundlage bildete die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Ausschreibungsverordnung (kurz: GEEV). Diese soll nunmehr überarbeitet und auch auf die übrigen Solaranlagen und Windenergieanlagen erstreckt werden. Von grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Bereich der Biomasse wird hingegen aufgrund des geringen jährlichen Ausschreibungsvolumens abgesehen. Ein erster Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für die neue GEEV liegt bereits vor.
Die neue GEEV legt den rechtlichen Rahmen für künftige grenzüberschreitende Ausschreibungen fest und orientiert sich dabei stark am Ausschreibungsdesign für Solar- und Windenergieanlagen nach EEG 2017. Hinsichtlich einzelner Ausschreibungsparameter soll jedoch die Möglichkeit bestehen, diese in Abstimmung mit dem jeweiligen Kooperationsstaat an die individuellen Gegebenheiten, z.B. technische und rechtliche Anforderungen, anzupassen. Das für grenzüberschreitende Ausschreibungen zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wird sich auf 5 % des im EEG 2017 festgelegten Ausbaupfades belaufen und steht im In- und Ausland zu fördernden Solar- und Windenergieanlagen gleichermaßen offen. Die Förderung der Anlagen soll im Rahmen der Direktvermarktung über die gleitende Marktprämie erfolgen, sofern die Anlagen nach hiesigem Fördersystem einen Zuschlag erhalten haben. Um eine möglichst hohe Realisierungsrate zu gewährleisten, soll den Bietern – wie auch nach EEG 2017 – für die Teilnahme an grenzüberschreitenden Ausschreibungen die Erfüllung bestimmter materieller und finanzieller Voraussetzungen, etwa in Form von gewissen Anforderungen an den Planungsstand des Projekts und Sicherheiten sowie Pönalen, auferlegt werden.
Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Länder- und Verbändeanhörung. Die Stellungnahmefrist endet am 22.05.2017. Wir halten Sie selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden und stehen Ihnen für Fragen und weitere Informationen gerne zur Verfügung.