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Bauvertragsreform "unter Dach und Fach"

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in dritter Lesung angenommen

(lifePR) (Leipzig, )
Endlich ist es so weit! Der Bundestag hat den

„Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren“,

wie er nun in seiner finalen, etwas sperrigen offiziellen Fassung bezeichnet wird, unter Enthaltung der Fraktion „Die Linken“ durch die Mehrheit seiner Mitglieder angenommen.

Gegenüber der ursprünglichen Fassung, über die wir hier ausführlich berichteten, ergeben sich nunmehr insbesondere folgende Änderungen:
  1. Modifizierter Nacherfüllungsanspruch
Das zunächst noch im Entwurf vorgesehene Wahlrecht des Verkäufers – Selbstvornahme oder Aufwendungsersatz – wird im Rahmen des neuen erweiterten Nacherfüllungsanspruches gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB-E gestrichen. Die neue finale Fassung des § 439 Abs. 3 BGB-E lautet damit wie folgt:

„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“
  1. Anordnungsrecht des Auftraggebers („Bestellers“)
Künftig hat der Auftraggeber Folgendes zu beachten: Will er von seinem Änderungsrecht Gebrauch machen, muss er 30 Tage nach erstmaliger Kundgabe seines Änderungsbegehrens zuwarten, bevor er – zwingend in Textform – eine Anordnung treffen kann. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Auftraggeber unbedingt auch die erstmalige Kundgabe seines Änderungsbegehrens schriftlich fixieren und dem Auftragnehmer nachweisbar zustellen.
  1. Einstweiliger Rechtsschutz
Mit der Einführung eines neuen § 650d BGB-E ergeben sich nunmehr Besonderheiten für den vorläufigen Rechtsschutz: künftig ist es bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Auftraggebers oder über die Vergütungsanpassung des Auftragnehmers nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird – dies erleichtert den Rechtsschutz erheblich.
  1. Schlussrechnung
Künftig ist der Auftraggeber auch im BGB-Werkvertragsrecht verpflichtet, eine prüffähige Schlussrechnung zu erteilen. Gem. § 650 g Abs. 4 BGB-E ist die Schlussrechnung prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.
  1. Fazit
Das Versprechen der Bundesregierung, die Gesetzesreform noch im „Frühjahr 2017“ auf den Weg zu bringen, hat sich nunmehr doch noch bewahrheitet. Ob und inwieweit die erfolgten Anpassungen des BGB-Werkvertragsrechts an die Systematik der VOB/B genügen, um die gegenwärtigen Defizite des BGB-Werkvertragsrechts aus dem Weg zu räumen, wird sich in der Praxis allerdings erst noch beweisen müssen. Eines jedoch steht fest: die Einführung spezieller Zivilkammern für Bausachen an den Landgerichten wird zu einer erheblichen gerichtsseitigen Professionalisierung führen und den „wilden Blüten“, d. h. vereinzelten Urteile mit dem Bauvertragsrecht weniger vertrauter Zivilkammern hoffentlich ein Ende setzen.

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