Der Schwerpunkt dieses überfälligen Reformvorhabens besteht darin, Insolvenzverwaltern künftig eine Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu erschweren.
Derzeit ist gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Diese gesetzliche Regelung ist nicht interessengerecht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu eine ziselierte Rechtsprechung entwickelt und diese zu Lasten der Gläubiger zunehmend verschärft.
Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist inzwischen uferlos und vollkommen uneinheitlich.
Im Ergebnis dessen belastet das geltende Insolvenzanfechtungsrecht den Wirtschaftsverkehr mit unkalkulierbaren Risiken, die eine erhebliche Rechtsunsicherheit begründen.
Vor diesem Hintergrund sieht das Reformgesetz in seinem Kern insbesondere vor, dass der Insolvenzverwalter künftig kongruente Zahlungen, das heißt Zahlungen, bei denen der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art und Weise bei Fälligkeit erbracht hat, nur noch anzufechten vermag, wenn der Anfechtungsgegner positive Kenntnis von der beim Schuldner eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hatte.
Des Weiteren sieht dieses Reformgesetz vor, dass der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen von derzeit zehn auf vier Jahre verkürzt wird.
Darüber hinaus wird § 142 Bargeschäft geändert. Sogenannte Bargeschäfte, das heißt Leistungen des Schuldners, für die zeitnah eine gleichwertige Gegenleistung in dessen Vermögen gelangt ist, sind hiernach künftig nur noch anfechtbar, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter gehandelt hat.
Dieses Bargeschäftsprivileg wird auch für Arbeitsleistungen gelten, die von Arbeitnehmern erbracht wurden, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Auszahlung des Arbeitsentgeltes drei Monate nicht übersteigt.
Wenn der Gläubiger dem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährte, wird künftig widerleglich vermutet, dass der Gläubiger von einer drohenden respektive eingetretenen Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte.
In diesen Fällen wäre der Insolvenzverwalter künftig gehalten, den Gegenbeweis zu führen, dass der Gläubiger hiervon doch Kenntnis hatte.
Schließlich sieht dieses Reformgesetz vor, dass Zinsen künftig nicht mehr rückwirkend zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, sondern erst ab Eintritt des Verzugs geschuldet sind.
Vor diesem Hintergrund ist dieses Reformgesetz insgesamt zu begrüßen; es begründet Zuversicht, dass die bestehenden Risiken für die Wirtschaft künftig minimiert werden und mehr Rechtssicherheit erreicht wird.