Von Martin Maslaton, Geschäftsführer der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft
Zwischen Klimaschutz und Artenschutz besteht ein deutliches Spannungsverhältnis. Den Belangen des Klimaschutzes kommt durch das Grundgesetz ein verfassungsrechtlicher Rang zu. Demgegenüber steht das besondere Artenschutzrecht, das zur Vermeidung von Tötungen oder Störungen geschützter Tierarten beitragen soll. Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 23. Oktober 2018 (1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14) zu diesem Spannungsverhältnis geäußert. Auslöser war die Ablehnung mehrerer Windenergievorhaben aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Tötungsverbot, da das Kollisionsrisiko des Rotmilans durch die geplanten Anlagen signifikant erhöht sei. In seinem Beschluss nimmt das Gericht den Gesetzgeber in die Pflicht, der die Verwaltung nicht in einem "Erkenntnisvakuum" belassen darf, sondern dieses handelnd auflösen muss.
GRENZEN DES ERKENNTNISSTANDES SIND ERREICHT
Aufgrund fehlender allgemeiner Ermittlungsmethoden und fachlicher Erkenntnisse lässt sich gerichtlich nicht abschließend klären, ob die naturschutzfachliche Einschätzung einer Behörde richtig ist. Die Gerichte müssen keine weiteren Ermittlungen anstreben,...
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