Eine solche materielle Präklusion war bisher im Raumordnungsrecht nicht vorgesehen und überrascht umso mehr, als im BauGB und auch im UmwRG die bisherigen Präklusionsvorschriften gerade abgeschafft wurden.
Tatsächlich war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung diese Präklusionsnorm noch nicht vorgesehen, sondern beruht auf einem Vorschlag des Verkehrsausschusses. Ein bestünde ein sachliches Bedürfnis für die Präklusionsvorschrift bei Raumordnungsplänen, um die Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2015 (4 CN 6.14) für die Verwaltung praktikabler zu gestalten, so die Beschlussempfehlung des Ausschusses.
Zwar ist in der Auslegungsbekanntmachung auf diese Präklusionsfolge hinzuweisen, sodass die Präklusion bei bereits beschlossenen Raumordnungsplänen wohl nicht greifen wird. Aber ab sofort müssen Projektierer und Betreiber von Windenergieanlagen im Rahmen einer Aufstellung von Landesentwicklungs- und Regionalplänen unbedingt auch die Auslegungsbekanntmachung und die jeweilige Einwendungsfrist im Auge behalten.
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