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Reform des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes

(lifePR) (Leipzig, )
„Was lange währt, wird endlich gut“, lautet ein bekanntes Zitat, das dem römischen Dichter Ovid zugeschrieben wird.

Am 15.02.2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen.

Dieser Gesetzentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf, den das Bundesministerium der Finanzen den Verbänden mit Schreiben vom 26.04.2016 vorgelegt hat (wir informierten darüber mit unserem Newsletter vom 13.05.2016), wesentliche Änderungen, die auf die massive Kritik an diesem Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr zurückzuführen sind.

Hervorzuheben ist insofern zunächst, dass das stark umstrittene beihilferechtliche Kumulierungsverbot, das vor allem nachteilige Auswirkungen für Betreiber von KWK-Anlagen gehabt hätte, in dem nunmehr vorliegenden Kabinettsentwurf vom 15.02.2017 nicht mehr enthalten ist.

Darüber hinaus wird es entgegen dem Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr nicht zu der vom BMF zunächst geplanten Senkung der Leistungsgrenze für begünstigte Anlagen auf 1 MW kommen.

Vielmehr soll Strom aus Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung (Kleinanlagen) sowie aus grünen Netzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG auch in Zukunft von der Stromsteuer befreit bleiben.

Des Weiteren sieht dieser Kabinettsentwurf erstmals eine Definition des Begriffs Verwender eines Energieerzeugnisses für den Bereich der Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen vor.

Hiernach ist entlastungsberechtigter Verwender im Sinne der §§ 2 Abs. 3, 53, 53a EnergieStG-E „diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage einsetzt.“

Die Energiesteuerentlastung nach § 53 EnergieStG soll auch zukünftig für kleine Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW gewährt werden, soweit der erzeugte Strom nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit ist.

Die bisherigen Regelungen für eine vollständige Entlastung von der Energiesteuer für KWK-Anlagen in § 53a EnergieStG und für eine teilweise Entlastung in § 53b EnergieStG sollen künftig in einem neuen § 53 EnergieStG-E zusammengefasst werden. Dort wird insbesondere auch geregelt, dass die vollständige Steuerentlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen künftig nur abzüglich bereits erhaltener Investitionsbeihilfen erfolgen wird.

Zudem enthält dieser Kabinettsentwurf vom 15.02.2017 neue Definitionen für die Begriffe „Elektromobilität“ und für den „stationären Batteriespeicher“.

Nach § 5 Abs. 4 StromStG-E kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass stationäre Batteriespeicher als Teil des Versorgungsnetzes gelten, sofern sie dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen.

Mit dieser Änderung soll eine bereits vorab mit Erlass vom 31. Juli 2014 (Gz. III B 6 - V 4220/14/10001, Dok. 2014/0679957) getroffene Rechtsauslegung in den Gesetzeswortlaut überführt werden, nach der zur Vermeidung einer doppelten Entstehung der Stromsteuer Batteriespeicher als Bestandteil des Versorgungsnetzes betrachtet werden können.

Nicht nachzuvollziehen und zu kritisieren ist, dass trotz des von der Bundesregierung erklärten Ziels der Förderung der Elektromobilität Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG), die Strom für ihre betrieblich verwendeten elektrisch betriebenen Fahrzeuge entnehmen, dafür keine Entlastung nach den §§ 9b, 10 StromStG erhalten sollen.

Dieser Gesetzentwurf zum Energiesteuer- und Stromsteuergesetz soll zum 01.01.2018 in Kraft treten, soweit die erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigungen der EU-Kommission vorliegen.

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